126.515.824.5

Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen

vom 23. November 1941

beschliesst:

1.

Den Lehrkräften an den Kantonsschulen, die Kurse und Veranstaltungen zu ihrer pädagogischen und wissenschaftlichen Fortbildung besuchen, werden vergütet: a) das allfällige Kursgeld; b) die effektiven Auslagen für Bahnbillette 2. Klasse oder Billette der entsprechenden Klasse anderer öffentlicher oder privater Verkehrseinrichtungen; c) die ausgewiesenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zu den maximalen Höchstansätzen von § 1 der regierungsrätlichen Verordnung über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen vom 19. Juni 1972.1

2.

) Der von der Schulleitung befürwortete Besuch ist rechtzeitig vor Beginn eines Kurses oder einer Veranstaltung dem Departement für Bildung und Kultur durch die Verwaltung der Schule zu melden.

3.

Die Anweisung der Vergütung erfolgt durch die Verwaltung der Schule auf Grund einer detaillierten Zusammenstellung über die Auslagen.2

4.

) Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen im Ausland oder für Studienreisen entscheiden bis zu 6 Tagen die Schulleitung, für längere Zeit das Departement für Bildung und Kultur.3

5.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1973 in Kraft. ) Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Oktober 1963 wird aufgehoben.