126.515.829.2

Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen

126.515.829.2 Verordnung über die Entschädigung für Unterricht an Berufsmittelschulen RRB vom 8. November 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Lehrkräfte, welche an einer Berufsmittelschulabteilung einer Gewerblichindustriellen oder einer Kaufmännischen Berufsschule Unterricht erteilen, werden für diesen Unterricht höher entschädigt als für den Pflichtunterricht.

Die höhere Entschädigung wird nur für die Lektionen ausbezahlt, die in

der Stundentafel der Berufsmaturitätsunterricht ausgewiesen werden. )

3 ... )

Art. 2 Besoldungsansatz

Für den Unterricht an einer Berufsmittelschul-Abteilung sind die Lehrkräfte eine Besoldungsklasse höher eingestuft als für den normalen Pflichtunterricht bei den Lehrlingsklassen.

§§ 3-4. ... )

Art. 5 Versicherte Besoldung

Der Einsatz eines hauptamtlichen Berufsschullehrers an einer Berufsmittelschul-Abteilung hat auf die Höhe der versicherten Besoldung keinen Einfluss.

Art. 6 Inkrafttreten

5 Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1989 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

- 24. September 1996 am 1. Januar 1996.

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Art. 7 Aufhebung früherer Erlasse

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden früheren Erlasse werden aufgehoben.

Insbesondere wird aufgehoben die Verordnung des Regierungsrates über die Besoldung nebenamtlicher Lehrer an den Berufsmittelschulen vom

15. Februar 1983 ).

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