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Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen

Entschädigung für Zusatzstunden der Lehrkräfte an den solothurnischen Berufsschulen KRB vom 11. September 1974

Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 43 des Gesetzes über das Staatspersonal vom1

23.

November 1941 ). nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

31. Mai 1974

beschliesst:

1.

Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 28 Pflichtstunden eines Lehrers an einer kaufmännischen Berufsschule übersteigen, beträgt 1/28 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 28 Jahresstunden hinaus erteilen.

2.

Die Entschädigung für Unterrichtsstunden, die das Pensum von 30 Pflichtstunden eines Lehrers an einer gewerblich-industriellen Berufsschule übersteigen, beträgt 1/30 der Minimalbesoldung der entsprechenden, vom Kantonsrat am 28. Februar 1973 festgelegten Besoldungsklasse. Diese Regelung gilt analog für Hilfslehrkräfte, welche Unterricht über 30 Jahresstunden hinaus erteilen.

3.

Die Besoldung der Hilfslehrkräfte mit Voll- oder Teilpensum, die an einer andern Schule hauptamtlich gewählt oder im Hauptberuf anderweitig tätig sind, darf pro Jahresstunde die entsprechende Zusatzstunden- Entschädigung eines Berufsschullehrers nicht übersteigen.

4.

Den Lehrkräften der solothurnischen Berufsschulen dürfen grundsätzlich höchstens 2 Zusatzstunden übertragen werden. Unterrichtsstunden an Nichtberufsschulen gelten ebenfalls als Zusatzstunden. Der Regierungsrat wird ermächtigt, ausnahmsweise einzelnen Berufsschulen die Bewilligung zur Übertragung von höchstens 2 weiteren Zusatzstunden zu erteilen.

5.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft.

6.

Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung treten alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse ausser Kraft.

7.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.