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Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten

126.515.839.33 Verordnung über die Besoldungen und Reiseentschädigungen für nicht hauptamtliche Dozenten für Unterricht an der HWV Aargau-Solothurn Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Olten RRB vom 22. Dezember 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1 und 9 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Grundbesoldungen

Die Grundbesoldungen für Dozenten an der HWV Aargau-Solothurn betragen einschliesslich der Reallohnerhöhung von 3% ab 1. Januar 1988 − Pro Jahresstunde 3672.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 101.80 Franken ab 16. Oktober 1988 − Pro Jahresstunde 3825.60 Franken − Pro Unterrichtsstunde 105.80 Franken

Art. 2 Teuerung und 13. Monatslohn

Zu den Grundbesoldungen wird die für das Staatspersonal massgebende Teuerung und der 13. Monatslohn ausgerichtet.

Art. 3 Familienzulage

Der Anspruch auf die Familien- und Kinderzulage richtet sich nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

Art. 4 Abgegoltene Leistungen

Mit der Besoldung werden folgende Leistungen abgegolten: Die Vorbereitung und die Durchführung des Unterrichts; die Durchführung und die Bewertung aller im Rahmen des Unterrichts erforderlichen Klausuren, Nachklausuren und Prüfungen; die Teilnahme an Noten- und Dozentenkonferenzen; bei Dozenten, die nach Jahresstunden besoldet werden, auch die Teilnahme an den ordentlichen Fach- und Koordinationssitzungen (pro Schuljahr 2 Sitzungen à 3–4 Stunden) sowie die Teilnahme an den von der Schule organisierten Fortbildungsveranstaltungen. 1) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).

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Art. 5 . ... )

Art. 6 Aufhebung geltenden Rechts 2

Der Regierungsratsbeschluss vom 19. Dezember 1972 wird aufgehoben. )

Art. 7 Inkrafttreten 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. )