126.515.851.12

Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz

Vom 24.09.1996 (Stand 01.01.2004)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 7ter des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963 und auf § 20 der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963, soweit der Regierungsrat zuständig ist, und der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995.

2. Die Besoldungsbestimmungen

Art. 2 Grundsatz der Stufenbesoldung

Die Besoldung der Lehrkräfte der Volksschule, mit Ausnahme der Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft und weiterer, besonderer Lehrkräfte, richtet sich nach der Ausbildung und nach der Schulstufe, an der sie Unterricht erteilen.

Art. 3 Besoldungsanspruch bei Militärdienst einer Lehrkraft

Gewählte Lehrkräfte, Hilfslehrkräfte sowie Verweser und Verweserinnen haben bei Militärdienst, den zu leisten sie verhalten werden können, folgenden Besoldungsanspruch:

  • a) bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, einschliesslich Kadervorkurse 100%

  • b) bei anderen Militärdiensten, soweit sie die Dauer von 145 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten:

  • 1. Haushaltführende 100%

  • 2. Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse als unterstützungspflichtig anerkannt sind 80%

  • 3. Nichthaushaltführende 60%

  • c) bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer von 145 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten:

  • 1. Haushaltführende 90%

  • 2. Nichthaushaltführende, die bei der Familienausgleichskasse als unterstützungspflichtig anerkannt sind 70%

  • 3. Nichthaushaltführende 50%

Bei freiwilligem oder bei strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine Besoldung ausgerichtet.

Der Besoldungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, welche die Lehrkraft wegen der Erwerbsausfallentschädigung nicht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung und gestützt auf die Erwerbsersatzordnung zu entrichten hat.

Für die Leistung von freiwilligem Militärdienst von mehr als einer Woche ist beim Departement für Bildung und Kultur um Urlaub nachzusuchen. Das Departement für Bildung und Kultur kann die freiwillige Dienstleistung bewilligen.

Besoldete Lehrkräfte haben die Erwerbsersatzkarte nach Beendigung des Militärdienstes unverzüglich der zuständigen Schulverwaltung abzuliefern.

Die vorstehenden Bestimmungen werden auch angewendet:

  1. auf die weiblichen Lehrkräfte, die beim Militärischen Frauendienst eingeteilt sind;

  2. auf die Lehrkräfte, die obligatorischen Zivildienst leisten.

Art. 4 Besoldungsanspruch bei Zivilschutz- und Feuerwehrdienst einer Lehrkraft

Während der Tätigkeit als Instruktor oder Instruktorin und als Rechnungsführer oder Rechnungsführerin bei Zivilschutz und Feuerwehr haben Lehrkräfte der Volksschule während höchstens zehn Tagen Anspruch auf die volle Besoldung.

§ 3 Absatz 5 und § 5 sind anzuwenden.

Art. 5 Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherungsleistungen

Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst, Zivilschutz, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sport sowie Versicherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung fallen den Schulgemeinden zu.

Die Erwerbsausfallentschädigungen und die Versicherungsleistungen nach Absatz 1 sind bei der Subventionierung der Besoldungen für die Dauer der Schulzeit von den Stellvertretungskosten abzuziehen.

Art. 6 Besoldungen für Stellvertretungen (§7ter lit. c LBG)

Die Entschädigung für Stellvertretungen entspricht der Grundbesoldung in der jeweils massgebenden Lohnklasse. Dazu kommen der Anteil des 13. Monatslohnes und die Teuerungszulagen.

Art. 7

Art. 8 Bestimmungen für Stellvertretungen

Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 20 Schulwochen gedauert, so ist rückwirkend ab Beginn der Vertretung die Besoldung wie die einer befristet angestellten Lehrkraft auszurichten.

Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf die volle Besoldung während längstens drei Wochen. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Anstellungsverhältnisses. Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann der Anspruch gekürzt werden.

In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten die den Verhältnissen entsprechende Besoldung. Die Ansätze nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht überschritten werden.

Art. 9 Einreihung in die Lohnklassen durch den Regierungsrat (§ 7ter LBG)
a) Grundsatz

Mit den folgenden Bestimmungen werden die Lehrkräfte in die Lohnklassen eingereiht, die nicht bereits durch die kantonsrätliche Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995 erfasst sind.

Art. 10 b) Primarschule

Für Unterricht an der Primarschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 11

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 13

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 14

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 15

  5. Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 17a

  6. Bezirkslehrer und -lehrerinnen (ohne Primarlehrerpatent) LK 17

  7. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 17

  8. Lehrkräfte an der Bergschule Grossbrunnersberg LK 18a

Art. 11 c) Oberschule

Für Unterricht an der Oberschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 12

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18

  5. Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  6. Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19

  7. Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 20

  8. Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20

  9. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19

  10. Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  11. Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20

Art. 12 d) Sekundarschule

Für Unterricht an der Sekundarschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 12

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18

  5. Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  6. Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19

  7. Oberschullehrer und -lehrerinnen LK 20

  8. Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20

  9. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19

  10. Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  11. Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20

Art. 13 e) Bezirksschule

Für Unterricht an der Bezirksschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 13

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 15

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 16

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18

  5. Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 20

  6. Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19

  7. Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 20

  8. Lehrkräfte für Kleinklassen LK 20

  9. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 20

  10. Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 20

Art. 14 f) Kleinklassen

Für Unterricht an Kleinklassen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 12

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18

  5. Lehrkräfte für Werken I (ohne Unterricht in Werken I) und für Hauswirtschaft (ohne Unterricht in Hauswirtschaft), sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  6. Primarlehrer und -lehrerinnen LK 19

  7. Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen LK 19

  8. Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 20

  9. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19

  10. Fachlehrkräfte, sofern sie für das Fach den entsprechenden Ausweis besitzen LK 19

  11. Lehrkräfte für Werken I und Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung LK 19

Art. 15 g) Sonderschule

Für Unterricht an der Sonderschule werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises LK 12

  2. Hochschulstudenten und -studentinnen LK 14

  3. Hochschulstudenten und -studentinnen ab Beginn des Schuljahres, das dem vollendeten 26. Altersjahr folgt LK 15

  4. Hochschulabsolventen und -absolventinnen ohne Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 18

  5. Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit heilpädagogischer Ausbildung LK 18

  6. Kindergärtner und Kindergärtnerinnen ohne heilpädagogische Ausbildung LK 15a

  7. Kindergärtner und Kindergärtnerinnen mit heilpädagogischer Ausbildung LK 16

  8. Kindergärtner und Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte für Werken I, für Werken II und für Hauswirtschaft mit allgemeinem Unterricht für Praktischbildungsfähige LK 19

  9. Primarlehrer und -lehrerinnen, Oberschullehrer und -lehrerinnen, Sekundarlehrer und -lehrerinnen, Bezirkslehrer und -lehrerinnen LK 19

  10. Hochschulabsolventen und -absolventinnen mit Abschluss in einem pädagogischen Fach LK 19

Art. 16 h) Werken I, Werken II und Hauswirtschaft

Lehrkräfte ohne entsprechende Ausbildung werden für Unterricht in Werken I, Werken II und Hauswirtschaft in Lohnklasse 13 eingereiht.

Art. 17 i) Deutschunterricht für Fremdsprachige

Für Deutschunterricht mit Fremdsprachigen werden die nachgenannten Lehrkräfte wie folgt eingereiht:

  1. Lehrkräfte ohne pädagogische Ausbildung LK 8

  2. Kindergärtner und Kindergärtnerinnen und Primarlehrer und -lehrerinnen (Gruppenunterricht, 60-Minutenlektion im Kindergarten, 45-Minutenlektion an der Volksschule) LK 17

  3. Lehrkräfte, die eine Klasse für Fremdsprachige führen LK 18

Art. 18 j) Sprachheilunterricht

Logopäden und Logopädinnen werden in die Lohnklasse 19 eingereiht.

Art. 19 k) Legasthenieunterricht

Legasthenietherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklasse 17 eingereiht.

Art. 20 l) Psychomotoriktherapie

Psychomotoriktherapeuten und -therapeutinnen werden in die Lohnklasse 18a eingereiht.

Art. 21 m) Früherziehung

Früherzieher und Früherzieherinnen werden in die Lohnklasse 19 eingereiht.

Art. 22 n) Schulassistenz

Schulassistenten und Schulassistentinnen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, als sie gemäss ihrer Ausbildung und der Stufe, an der sie unterrichten, eingereiht würden.

Art. 23 Bedeutung der a-Lohnklassen

Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird die Besoldung um einen Drittel der Differenz zur nächsthöheren Lohnklasse erhöht.

Art. 24 Besondere Fälle

In besonderen Fällen bestimmt die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten im Rahmen dieser Verordnung die den Verhältnissen entsprechende Einreihung.

Art. 25 Beginn und Ende des Besoldungsanspruches sowie Zeitpunkt der Auszahlung

Der Besoldungsanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am 31. Januar, der Besoldungsanspruch für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

Die Besoldung ist spätestens am Ende des Monats auszuzahlen.

Art. 26 Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschaftsurlaubes

Der Besoldungsanspruch der Lehrerinnen während des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.

Art. 27 Ferienanspruch bei unbesoldetem Urlaub

Bei unbesoldetem Urlaub wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt.

Art. 28 Dienstalterszulagen

Den unbefristet und befristet angestellten Lehrkräften, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, und den Lehrkräften an den vom Kanton unterstützten Schulen werden nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszulagen im Wert einer Monatsbesoldung einschliesslich Teuerungszulage ausgerichtet. Scheidet die Lehrkraft wegen Invalidität oder Alters aus dem Schuldienst aus, so wird ihr für jedes volle Jahr nach Vollendung des 15. Dienstjahres oder, nach Vollendung von 20 Dienstjahren, für jedes volle Jahr seit der Fälligkeit einer Dienstalterszulage, ein Teilbetrag im Wert eines Fünftels einer Monatsbesoldung ausgerichtet.

Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt.

Für die Berechnung der Dienstalterszulage ist die durchschnittliche Stundenzahl während des laufenden und während des vorangehenden Schuljahres massgebend.

Kinderzulagen sowie Entschädigungen für Zusatzstunden werden bei der Berechnung der Dienstalterszulagen nicht berücksichtigt.

Die Abteilung Personelles des Amtes für Volksschule und Kindergarten teilt den zuständigen Trägern mit, welche Lehrkräfte der Volksschule Anspruch auf eine Dienstalterszulage haben.

Dienstalterszulagen an Kindergärtner und Kindergärtnerinnen im Rahmen von Absatz 1 sind subventionsberechtigt.

Art. 29 Besoldungsnachgenuss

Der Besoldungsnachgenuss für Lehrkräfte der Volksschule richtet sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.

Art. 30 Subventionierung

Staatsbeiträge werden ausschliesslich an die Besoldungen für den Unterricht, einschliesslich Dienstalterszulagen, Besoldungsnachgenuss usw., geleistet.

Die Staatsbeiträge an die Besoldungsersatzkosten (Schulgelder, Aufwendungen für Transporte usw.) werden in einer besonderen Verordnung geregelt.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 12. April 1994;

  2. Regierungsratsbeschluss über den besonderen Unterricht an provisorisch bewilligten Auffangklassen für italienisch sprechende Schüler vom 24. März 1972;

  3. Regierungsratsbeschluss über die Besoldung von Lehrkräften ohne Lehrausweis für speziellen Fachunterricht im Rahmen der hauswirtschaftlichen Ausbildung in der Volksschule und in den kantonalen Kursen auf der Fortbildungsschulstufe vom 1. Februar 1974.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 33 Besitzstand

Für Lehrkräfte, die als Verweser, als Verweserinnen oder als Hilfslehrkräfte eingesetzt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer solothurnischen Volksschule unterrichten, gilt bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 der Grundsatz des Besitzstandes, solange sie ohne Unterbruch in der gleichen Schulgemeinde tätig sind.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Verweser, Verweserinnen und Hilfslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 1995 mit einem höheren Ansatz angestellt worden sind, als ihnen nach dieser Verordnung zustünde, werden bis längstens 31. Juli 1997 nach dem höheren Ansatz besoldet. §§ 6 und 7 gelten für Stellvertretungen, die nach dem ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 1996/1997 zu laufen beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 1996.

GS 93, 1143