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Besoldung und Rechtsstellung des Leiters der Lehrerfortbildungskurse

Besoldung und Rechtsstellung des Leiters der Lehrerfortbildungskurse KRB vom 19. April 1961

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 41 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom 29. August 1909

beschliesst:

1.

Die im Frühling 1960 begonnenen Ergänzungskurse für die vorzeitig in den Schuldienst getretenen Seminaristen und Teilnehmer der Maturandenkurse werden weiterhin für unvollständig ausgebildete Lehrkräfte 1 durchgeführt. )

2.

Die vollausgebildete Lehrerschaft ist nach Bedarf zu ähnlich organisierten Weiterbildungskursen aufzubieten.

3.

Die Kursleitung wird einer vom Regierungsrat zu wählenden Persönlichkeit übertragen, die die Wahl-Voraussetzungen als Professor der Kantonsschule erfüllt und entsprechend besoldet wird.

4.

Der Kursleiter ist berechtigt, in angemessenem Rahmen Hilfskräfte zur Durchführung der Kurse beizuziehen.

5.

Die Kurse werden regional und stufenweise durchgeführt (1.-3. Klasse, 4.-6. Klasse, Sekundar- und Oberschule) und dauern 3-4 Wochen.

6.

Die Durchführung der Ergänzungs- und Weiterbildungskurse und die Übernahme der Kosten für die Stellvertretungen sind durch den Regierungsrat in einer besonderen Verordnung zu regeln.

1) Ergänzungskurse werden zur Zeit nicht mehr durchgeführt. Vgl. dazu die V über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 16. März 1971.