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Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt
126.515.851.56 Verordnung über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen der Lehrerbildungsanstalt1 RRB vom 13. November 1990
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 2 23. November 1941 )
beschliesst: 3
Art. 1 . ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehrkräfte für die praktische Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen
der Lehrerbildungsanstalt betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):
Demonstrationen und Übungen Franken Pro Unterrichtsstunde (Lektion) 16 Pro Besprechungsstunde (60 Min.) 71 (Pro Halbtag besteht Anspruch auf die Entschädigung von höchstens einer Besprechungsstunde)
Halbtagspraxis Pauschale für 10 Halbtage Praxis à 3 Unterrichtsstunden, inklusive 20 Besprechungsstunden, wovon 10 im Stundenplan separat auszuweisen sind 1892
Ausbildungspraktikum Pauschale für ein Ausbildungspraktikum von 2 Wochen à 30 Unterrichtsstunden an der Übungsschule 1475 Pauschale für ein Ausbildungspraktikum von 3 Wochen à 30 Unterrichtsstunden 2212
Bewährungspraktikum Pauschale pro Seminarist oder Seminaristin für ein 3-wöchiges Bewährungspraktikum 246
Aufnahmepraktikum für Inhaber und Inhaberinnen eines Maturitätsausweises Pauschale pro Woche und Kandidat oder Kandidatin 246
Berufsfindung in der 3. Klasse des Unterseminars Pauschale für 6 Praxisblöcke à 3 Unterrichtsstunden inklusive 12 Besprechungsstunden 1136 1) Titel Fassung vom 10. Juni 1997.
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Art. 2 Teamsitzungen
Teamsitzungen mit Lehrern der Lehrerbildungsanstalt Pro Sitzung 35 Franken 1
Art. 3 . ) Anspruchsvoraussetzung
Die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 werden nur in den Semestern ausgerichtet, in denen Seminaristen oder Seminaristinnen an der betreffenden Übungsklasse ausgebildet werden.
Art. 4 Teuerungszulage und 13. Monatslohn
Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss § 1 wird die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.
Art. 5 Auszahlung
a) Zeitpunkt Die Besoldungen und Entschädigungen werden jeweils auf Ende des Semesters ausbezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.
Art. 6 b) Zuständigkeit
Die Lehrerbildungsanstalt wird mit der Auszahlung beauftragt.
Art. 7 Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventen der Lehrerbildungsanstalt
vom 27. Februar 1990 ) wird vorbehältlich von § 8 aufgehoben.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Für die gegenwärtigen 2. Klassen des Oberseminars läuft die praktische Ausbildung nach bisheriger Regelung.
Art. 9 Inkrafttreten 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 29. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen