126.515.855.151

Vom Kanton entrichtete Beiträge für Schüler der Berufs- und der Mittelschulen, die den freiwilligen Musikunterricht der Gemeinden besuchen

Vom 06.10.1995 (Stand 01.01.1996)

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn

gestützt auf § 4 der Verordnung über Staatsbeiträge an Musikunterricht vom 23. Mai 1995

verfügt:

Art. 1

Für Schülerinnen und Schüler der Berufs- und der Mittelschulen, die den freiwilligen Musikunterricht der Gemeinden besuchen, entrichtet der Kanton pro Schülerinnen und Schüler und Jahr die nachgenannten Beiträge:

Besoldungsklasse der Musiklehrkraft:

2-er Gruppe

3-er Gruppe

4-er Gruppe

5-er Gruppe

6-er Gruppe

M 1

1500 Fr.

1000 Fr.

750 Fr.

600 Fr.

500 Fr.

M 2

1200 Fr.

800 Fr.

600 Fr.n

500 Fr.

400 Fr.

M 3

1000 Fr.

700 Fr.

500 Fr.

400 Fr.

300 Fr.

Art. 2

Diese Ansätze gelten erstmals ab 1. Januar 1996.

Art. 3

Die Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 11. November 1980 wird aufgehoben.

In der GS nicht publiziert.