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Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für die Amtsperiode 2001 - 2005
Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für die Amtsperiode 2001 - 2005 vom 18. Juni 2001
Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Solothurn gestützt auf § 52 Absatz 2 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse 1 Solothurn vom 3. Juni 1992 ) nach Anhören der Personalverbände
beschliesst:
Art. 1
Für die Amtsperiode 2001 – 2005 werden 100 Delegierte gewählt.
Die Zuteilung der Delegiertensitze an die Wahlkreise richtet sich sinnge-
mäss nach Art. 67 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 ). Den Wahlkreisen wird vorab ein Sitz zugeteilt. Die Verteilung der übrigen 91 Sitze richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Bezirke (Bruchzahlverfahren). Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Solothurn zum Zeitpunkt des Stichtages nach § 3 dieses Reglementes wird durch 91 geteilt. Daraus ergibt sich die für die Wahlkreise massgebende Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviel Sitze, wie die Verteilungszahl in seiner Mitgliederzahl enthalten ist. Die restlichen Sitze gehen an die Wahlkreise mit den grössten verbleibenden Mitgliederzahlen (Restzahlen).
Die Verwaltungskommission berechnet die Zahl der zu wählenden Delegierten pro Wahlkreis nach Absatz 2. Diese sind im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 2
Es werden folgende Wahlkreise gebildet: 1. Angehörige des kantonalen Polizeikorps 2. Wegmacher und Wegmacherinnen 3. Personal des Kantonsspitals Olten, der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn inkl. Aussenstation Fridau, der Höhenklinik Allerheiligenberg, des Spitals Grenchen, des Spitals Dornach und des Bezirksspitals Breitenbach 4. Lehrkräfte an Kantonsschulen 5. Lehrkräfte an Berufsschulen 6. Übriges Staatspersonal, soweit nicht von Ziffern 1 bis 5 erfasst 7. Lehrkräfte an den Volksschulen 8. Anschlussmitglieder 9. Ehemalige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der Kasse Versicherungsleistungen beziehen und nicht bereits als Mitglieder der Wahlkreise von Ziffern 1 bis 8 erfasst sind.
Art. 3
Die Verwaltungskommission setzt einen Stichtag fest, an welchem aufgrund der wahlberechtigten Mitglieder die Zahl der zu wählenden Delegierten pro Wahlkreis nach § 1 dieses Reglementes festgestellt wird.
Art. 4
In jedem Wahlkreis werden Wahlen nach dem Proporzverfahren durchgeführt. Es gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen
Rechte ), soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung enthält.
Art. 5
Die Verwaltungskommission setzt für die Wahlen nach § 4 den Wahltag fest. Dieser ist im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 6
Die Wahllisten jedes Wahlkreises sind bis spätestens 7 Wochen vor dem Wahltag bei der Direktion der Kantonalen Pensionskasse Solothurn einzureichen. Die Verwaltungskommission legt den Termin fest.
Die Direktion legt die Wahllisten und die Verzeichnisse der Wahlberechtigten jedes Wahlkreises zur Einsicht auf.
Art. 7
In denjenigen Wahlkreisen, in denen keine stille Wahlen zustande kommen, sind den im Wahlkreis Wahlberechtigten durch die Kantonale Pensionskasse Solothurn ein Zustellkuvert, ein Stimmrechtsausweis mit der Bezeichnung des Wahlkreises und mit dem Namen des Wählers oder der Wählerin und alle Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises zuzustellen.
Die Verwaltungskommission setzt den Termin fest, bis zu dem den Wahlberechtigten spätestens alle erforderlichen Unterlagen zugestellt werden müssen.
Art. 8
Die Wahl erfolgt geheim und ausschliesslich durch die Benützung des Zustellkuverts. Die Wahlberechtigte Person hat den Stimmrechtsausweis eigenhändig zu unterzeichnen.
Das verschlossene Zustellkuvert muss spätestens am Wahltag um 17.00 Uhr bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn eintreffen. Das Zustellkuvert darf nur einen Wahlzettel enthalten.
Art. 9
Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlbüro bestellt, welches die Wahlresultate ermittelt. Mitglieder des Wahlbüros sind der Direktor oder die Direkto-
BGS 113.111 rin der PKS und die Erstunterzeichner oder Erstunterzeichnerinnen der Wahllisten.
Den Vorsitz führt in allen Wahlbüros der Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. Die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgt bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
Der Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (PKS) beaufsichtigt die Wahlen und protokolliert die Wahlergebnisse. Die Wahlergebnisse sind während einer Amtsperiode aufzubewahren.
Art. 10
Die Wahlresultate sind im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 11
Über Wahlbeschwerden entscheidet die Verwaltungskommission.
Publiziert im Amtsblatt vom 3. August 2001.
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