126.582.315

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.315 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn RRB vom 9. November 1993

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 49 Absatz 2 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse 1 Solothurn vom 3. Juni 1992 )

beschliesst:

Art. 1 Entschädigungen

Die Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn haben jährlich Anspruch auf folgende Entschädigungen: Franken

  1. Präsident oder Präsidentin der Verwaltungskommission 2’000

  2. Präsident oder Präsidentin des Anlageausschusses 12’000

  3. Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Anlageausschusses 7’000

  4. Mitglieder des Anlageausschusses 6’000 2 Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge erhält für die Expertentätigkeit und die Erledigung anderer Arbeiten für die Kantonale Pensionskasse Solothurn eine Entschädigung von 145 Franken pro Stunde;

die halbe Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

Art. 2 Sitzungsgelder

Die Höhe der Sitzungsgelder der Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Verwaltungskommission und des Anlageausschusses sowie des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge der Kantonalen Pensionskasse Solothurn richtet sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten

Kommissionen vom 19. Juni 1972 ).

Art. 3 Rückerstattungspflicht von Entschädigungen

Die Rückerstattungspflicht von Entschädigungen für die Mitglieder, die den Kassenorganen von Amtes wegen angehören, richtet sich nach § 27

der Staatspersonalverordnung vom 7. Juli 1993 ).

Art. 4 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.