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Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; bisher nicht versicherte Lehrkräfte an der Volksschule

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; bisher nicht versicherte Lehrkräfte an der Volksschule RRB vom 16. Oktober 1984

1.

Alle Lehrkräfte der Schulgemeinden, die bis heute nicht nach den Statuten der Staatlichen Pensionskasse (Pensionsversicherung und Spareinlegerversicherung) versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als 16’560 Franken beziehen, werden ab 1. Januar 1955 nach § 43 ff. der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968 (Spareinlegerkasse) versichert, sofern sie nicht nach Artikel 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 15. April 1984 von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind. Die Versicherung bei der Staatlichen Pensionskasse unterbleibt, wenn die Lehrkräfte und Kindergärtnerinnen nachweisen, dass sie bei einer andern registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert werden.

2.

Die Verwaltung der Staatlichen Pensionskasse wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Schulfondsverwaltungen der Schulgemeinden bzw. Finanzverwaltungen der Einwohnergemeinden abzuklären, welche Lehrkräfte der Versicherungspflicht nach BVG unterstehen.

3.

Die Schulfondsverwaltungen der Schulgemeinden bzw. Finanzverwaltungen der Einwohnergemeinden werden ersucht, die Erhebungsformulare bis 15. November 1954 der Staatlichen Pensionskasse zuzustellen.