128.111

Verordnung über die juristische Grundausbildung

Vom 07.06.2005 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 4 Absatz 2bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19541, § 91 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19772 und § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 19923

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck:

  1. Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Arbeitsgebietes zu vermitteln;

  2. Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen;

  3. weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.

Art. 2 Rechtsgebiete

Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.

Art. 3 Dauer, Prüfung und Ausweis

Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.

Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.

Art. 4 Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit

Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grundausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbildungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff).

Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf geeignete Schulen übertragen werden.

Art. 5 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 19714 ist aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 18. August 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. August 2005.

GS 100, 157