128.211

Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber

128.211 Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber KRB vom 5. März 1859

Der Kantonsrath von Solothurn in Abänderung der §§ 8 und 9 des Gesetzes über Organisation des Obergerichts vom 19. März 1851

beschliesst:

Art. 1 Die Fürsprecher, Gerichtschreiber und Notare werden durch eine vom

Regierungsrath erwählte Kommission von 5 Mitgliedern geprüft. 1

Art. 2 Der Regierungsrath wird zur Vollziehung dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.

Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Vetofrist in Kraft.