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Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber

Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber RRB vom 19. Februar 1975

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und 1 Gerichtsschreiber vom 5. März 1859 ) und § 8 Absatz 2 des Gesetzes über 2 das Staatspersonal vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission für Kandidaten des Fürsprecher-, Notariats- oder Gerichtsschreiberexamens besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmännern. Sie werden vom Regierungsrat gewählt, der auch den Präsidenten ernennt. Das Justiz-Departement kann ausserordentliche Ersatzmänner beiziehen.

Das Justiz-Departement stellt die Verbindung zwischen Kommission und Kandidaten her und besorgt die administrativen Arbeiten.

Art. 2 Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich beim Justiz-Departement einzureichen.

Sie wird erst nach Beendigung des Praktikums mit der Vorlegung sämtlicher Bestätigungen der Amts- oder Bürovorsteher entgegengenommen.

Art. 3 Voraussetzungen

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

  1. Schweizerbürgerrecht, guten Leumund; fruchtlos Gepfändete und Konkursiten sind ausgeschlossen, solange sie nicht rehabilitiert sind.

  2. Bestätigung, dass der Bewerber das vorgeschriebene Praktikum absol- 3 viert und sich durch genügende Leistungen ausgewiesen hat. ) 2 Kandidaten des Notariats- oder Gerichtsschreiberexamens haben zudem vorzulegen:

  3. eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs,

  4. Ausweise über genügende Schulbildung, mindestens auf Bezirksschulstufe,

  5. Ausweis über ein Praktikum von 3 Jahren: − für Notare auf einer solothurnischen Amtschreiberei oder einem Betreibungs- und Konkursamt. Die Tätigkeit auf der Hypothekarab- teilung eines im Kanton Solothurn niedergelassenen Bankinstituts kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. − für Gerichtsschreiber mindestens je 1 Jahr bei einem Zivil- und Strafgericht und in der Regel 6 Monate beim solothurnischen Obergericht.

  6. Ausweis über den Besuch des juristischen Kurses von mindestens 4 Semestern oder eines gleichwertigen Unterrichts an auswärtigen Lehranstalten,

  7. Ausweis über den Besuch des Notariats- beziehungsweise Gerichtsschreiberseminars.

Kandidaten des Notariatsexamens, denen von einem andern Kanton ein Fähigkeitsausweis als Anwalt oder als Notar ausgestellt worden ist, müssen den Ausweis über ein Praktikum von 6 Monaten auf einer solothurnischen Amtschreiberei oder einem Betreibungs- und Konkursamt vorlegen; das

Praktikum ist nach der Fürsprecherpraktikantenverordnung ) zu beste-

hen. )

In Ausnahmefällen kann das Justiz-Departement von den Erfordernissen des Schweizerbürgerrechts, der Bezirksschulbildung oder des Notariats- beziehungsweise Gerichtsschreiberseminars dispensieren.

Art. 4 Zulassung

Das Justiz-Departement entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Die mündliche Prüfung ist innert 2 Jahren seit der Zulassung zum schriftlichen Examen, spätestens jedoch 4 Jahre nach Beendigung des Praktikums abzulegen. Kandidaten, die sich nicht rechtzeitig zur Prüfung stellen, sind ausgeschlossen.

Diese Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Frist beim Justiz-Departement zu verlangen.

Art. 5 Schriftliche Prüfung

a) Durchführung 1 Zur Lösung der schriftlichen Aufgaben in Klausur stehen höchstens je 10 Stunden zur Verfügung. Es können gleichzeitig mehrere Kandidaten zur 3 Lösung derselben Aufgabe aufgeboten werden. ) 2 Die Klausur wird vom Justiz-Departement überwacht.

Art. 6 b) Hilfsmittel

Den Kandidaten stehen die amtlichen Gesetzestexte und die vom Aufgabensteller zugelassenen weiteren Hilfsmittel zur Verfügung.

Art. 7 c) Disziplinarmassnahmen

Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Unredlichkeiten begangen werden, sind in der Regel zu wiederholen. In schweren Fällen kann das Justiz-Departement den Kandidaten nach Rücksprache mit der Prüfungskommission von der Prüfung ausschliessen.

bis ) § 3 Abs. 2 eingefügt am 29. November 1993; GS 92, 1004.

Art. 8 d) Prüfungsfächer

Prüfungsfächer des schriftlichen Examens sind:

a) für Kandidaten des Fürsprecherexamens ): − zivil- und zivilprozessrechtliche Praxis − straf- und strafprozessrechtliche Praxis − Grundzüge des eidgenössischen Staats- und Verwaltungsrechts und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich das eidgenössische und kantonale Verfahrensrecht − notarielle oder schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Praxis

b) für Kandidaten des Notariatsexamens: 1. wenn ihnen von einem andern Kanton ein Fähigkeitsausweis als Anwalt oder als Notar ausgestellt worden ist: − zivilrechtliche Notariatspraxis; − schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Praxis; 2. in den übrigen Fällen, zusätzlich: − theoretische Fragen aus dem Zivilrecht. ) 2 c) für Kandidaten des Gerichtsschreiberexamens: − zivilrechtliche Gerichtspraxis − strafrechtliche Gerichtspraxis.

Im gleichen Fach können eine oder mehrere Aufgaben gestellt werden.

Art. 9 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Nach Zirkulation der schriftlichen Arbeiten entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

Ungenügende schriftliche Arbeiten müssen wiederholt werden. Die Wiederholung kann an besondere Bedingungen und an eine Wartefrist geknüpft werden.

Wiederholungen sind im gleichen Fach höchstens zweimal gestattet.

Art. 10 Mündliche Prüfung

a) Durchführung 1 Die mündliche Prüfung ist öffentlich; ihre Durchführung ist im Amtsblatt 3 bekanntzugeben. ) 2 Prüfungen von Fürsprecherkandidaten dauern höchstens 3 Stunden, jene von Notariats- oder Gerichtsschreiberkandidaten höchstens 2 Stunden.

Die Prüfungskommission regelt die Durchführung der Prüfung.

Art. 11 b) Prüfungsfächer

Prüfungsfächer des mündlichen Examens sind:

  1. für Kandidaten des Fürsprecherexamens: − Grundzüge des Zivilrechts − Grundzüge des Strafrechts − Zivilprozessrecht − Strafprozessrecht − Gerichtsorganisation − Schuldbetreibungs- und Konkursrecht − kantonales Staats- und Verwaltungsrecht − Notariatsrecht und Notariatspraxis

  2. für Kandidaten des Notariatsexamens: 1. wenn ihnen von einem andern Kanton ein Fähigkeitsausweis als Anwalt oder als Notar ausgestellt worden ist: − Notariatsrecht und Notariatspraxis; − Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; 2. in den übrigen Fällen, zusätzlich: − Zivilrecht; − Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und 1 Verwaltungsrechts. )

  3. für Kandidaten des Gerichtsschreiberexamens: − Grundzüge des Zivil- und Strafrechts − Zivilprozessrecht − Strafprozessrecht − Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Ver- 2 waltungsrechts; )

Art. 12 c) Wiederholung

Fällt die mündliche Prüfung gesamthaft oder in einem einzelnen Fach ungenügend aus, muss sie wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr verfügen.

Eine erneute Wiederholung ist ausgeschlossen. 3

Art. 13 . ... )

Art. 14 Schlussnote

Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel aus dem gemittelten Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie wird dem Kandidaten sofort bekanntgegeben.

Prädikate sind: sehr gut, gut, befriedigend, genügend. Abstufungen sind möglich.

Art. 15 Patenterteilung

Das Patent wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Es wird vom Regierungsrat erteilt; die Patentierung ist im Amtsblatt des Kantons Solothurn zu veröffentlichen.

Die Patentierung als «Fürsprech und Notar» schliesst jene als Gerichtsschreiber des Kantons Solothurn in sich.

1) § 11 lit. b Fassung vom 29. November 1993; GS 92, 1005. 2) § 11 lit. c Fassung vom 13. Juli 1982; GS 89, 155. 3) § 13 aufgehoben am 13. Juli 1982.

Art. 16 Rechtspflege

Gegen Verfügungen des Justiz-Departementes und Entscheide der Prüfungskommission besteht das Recht zur Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht.

Art. 17 Genehmigung des Kantonsrates

Die Kompetenzdelegationen in den §§ 3-5, 7 und 13 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. 1

Art. 18 . ) Übergangsbestimmung

Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Prüfung zugelassen ist, legt diese Prüfung nach den Vorschriften des bisherigen Reglementes ab.

Art. 19 Aufhebung

Das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom

20. Mai 1966 ) wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen

durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 24. März 1975 genehmigt Inkrafttreten am 27. März 1975