131.722
Verordnung über die Festsetzung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich
Vom 28.01.1986 (Stand 01.01.2004)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 21 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984
beschliesst:
Art. 1 Zweck von Kosteneinheiten
Die Kosteneinheiten bezwecken, die beitragsberechtigten Bruttokosten oder Teile davon bei Projekten gleicher Nutzungsstruktur pauschal festzusetzen, um
den administrativen Verwaltungsaufwand bei der Begutachtung und Abrechnung von Projekten zu vereinfachen;
Baukosten für nicht beitragsberechtigte Projektteile sowie für überdurchschnittliche Ausführung nicht ausscheiden zu müssen.
Art. 2 Wert der Kosteneinheit
Eine Kosteneinheit entspricht Baukosten von 280’000 Franken (Basis Zürcher Baukostenindex, Oktober 1988 = 100 Punkte).
Der Betrag der Kosteneinheit nach Absatz 1 verändert sich nach der Entwicklung des Baukostenindexes.
Art. 3 Massgebender Baukostenindex zur Ermittlung der Bruttokosten
Zur Ermittlung der massgebenden Bruttokosten eines Projektes ist der mittlere Baukostenindex massgebend. Dieser ist das arithmetische Mittel zwischen dem Baukostenindex bei Beginn der Erdarbeiten und jenem beim Bezug des Objektes.
Art. 4 Projektarten mit Kosteneinheiten
Die beitragsberechtigten Gebäudekosten (Baukostenplan Hauptgruppe 2) folgender Projektarten werden nach Kosteneinheiten ermittelt:
Schulhäuser;
Turnhallen;
…
Kindergärten.
Art. 5 Kosteneinheiten pro Raumeinheit nach Projektarten
Die Kosteneinheiten pro Raumeinheit der folgenden Projektarten betragen:
Objekte | Raumeinheit | Minimal Netto-Nutzfläche | Anzahl Kosteneinheit pro Raumeinheit |
|---|---|---|---|
Schulhäuser | Normalklassenzimmer | 72 m² | 1,0 |
Schulhäuser | Bibliotheken | 108 m² | 1,5 |
Schulhäuser | Schulküche inkl. Nebenräume | 144 m² | 2,0 |
Schulhäuser | Hauswirtschaftsunterrichtsräume | 72 m² | 1,0 |
Schulhäuser | Spezialräume wie Physik-, Biologie-, Chemiezimmer | 72 m² | 1,3 |
Schulhäuser | Werkräume | 72 m² | 1,0 |
Schulhäuser | Materialraum zu Spezial- oder Werkraum | 36 m² | 0,5 |
Kindergärten | Kindergartenzimmer | 90 m² | 1,3 |
Zuschläge | für kleine Schulanlagen und Kindergärten: bis 1 KE 50%, bis 2 KE 40%, bis 3 KE 30%, bis 4 KE 20%, bis 5 KE 10%. | ||
Turnhallen | Höhe i.L. mind. 6,0 m | 12x24m | 3,2 |
inkl. Nebenräume | Höhe i.L. mind. 6,0 m | 15x26 m | 4,4 |
Aussengeräteräume zu Aussensportanlagen | 30 m² | 0,2 | |
Bühnen als Ergänzung zu Schulturnhallen | … | … | … |
Die Baukosten für Vorbereitungs-, Material- und Sammlungsräume, Lehrerzimmer, Büro- und Sitzungszimmer, Verkehrsflächen, Garderoben, WC-Anlagen, Geräteräume, übrige Betriebsräume, haustechnische Anlagen und Räume sind in den Kosteneinheiten inbegriffen. KE: Kosteneinheit, RE: Raumeinheit.
In besonderen Fällen können Investitionsbeiträge an Schulräume und Kindergartenzimmer gewährt werden, deren Nettonutzfläche unter dem Minimum nach Absatz 1 liegen. Die Kosteneinheiten werden verhältnismässig gekürzt.
Art. 5bis Übergangsbestimmungen
Die vor dem 1. Januar 1993 zugesicherten Beiträge richten sich nach bisherigem Recht.
Die vor dem 1. Januar 1993 eingereichten Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dieses für die Einwohnergemeinde günstiger ist.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
GS 90, 352