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Verordnung über die Festsetzung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich

Vom 28.01.1986 (Stand 01.01.2004)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 21 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984

beschliesst:

Art. 1 Zweck von Kosteneinheiten

Die Kosteneinheiten bezwecken, die beitragsberechtigten Bruttokosten oder Teile davon bei Projekten gleicher Nutzungsstruktur pauschal festzusetzen, um

  1. den administrativen Verwaltungsaufwand bei der Begutachtung und Abrechnung von Projekten zu vereinfachen;

  2. Baukosten für nicht beitragsberechtigte Projektteile sowie für überdurchschnittliche Ausführung nicht ausscheiden zu müssen.

Art. 2 Wert der Kosteneinheit

Eine Kosteneinheit entspricht Baukosten von 280’000 Franken (Basis Zürcher Baukostenindex, Oktober 1988 = 100 Punkte).

Der Betrag der Kosteneinheit nach Absatz 1 verändert sich nach der Entwicklung des Baukostenindexes.

Art. 3 Massgebender Baukostenindex zur Ermittlung der Bruttokosten

Zur Ermittlung der massgebenden Bruttokosten eines Projektes ist der mittlere Baukostenindex massgebend. Dieser ist das arithmetische Mittel zwischen dem Baukostenindex bei Beginn der Erdarbeiten und jenem beim Bezug des Objektes.

Art. 4 Projektarten mit Kosteneinheiten

Die beitragsberechtigten Gebäudekosten (Baukostenplan Hauptgruppe 2) folgender Projektarten werden nach Kosteneinheiten ermittelt:

  1. Schulhäuser;

  2. Turnhallen;

  3. Kindergärten.

Art. 5 Kosteneinheiten pro Raumeinheit nach Projektarten

Die Kosteneinheiten pro Raumeinheit der folgenden Projektarten betragen:

Objekte

Raumeinheit

Minimal Netto-Nutzfläche

Anzahl Kosteneinheit pro Raumeinheit

Schulhäuser

Normalklassenzimmer

72 m²

1,0

Schulhäuser

Bibliotheken

108 m²

1,5

Schulhäuser

Schulküche inkl. Nebenräume

144 m²

2,0

Schulhäuser

Hauswirtschaftsunterrichtsräume

72 m²

1,0

Schulhäuser

Spezialräume wie Physik-, Biologie-, Chemiezimmer

72 m²

1,3

Schulhäuser

Werkräume

72 m²

1,0

Schulhäuser

Materialraum zu Spezial- oder Werkraum

36 m²

0,5

Kindergärten

Kindergartenzimmer

90 m²

1,3

Zuschläge

für kleine Schulanlagen und Kindergärten: bis 1 KE 50%, bis 2 KE 40%, bis 3 KE 30%, bis 4 KE 20%, bis 5 KE 10%.

Turnhallen

Höhe i.L. mind. 6,0 m

12x24m

3,2

inkl. Nebenräume

Höhe i.L. mind. 6,0 m

15x26 m

4,4

Aussengeräteräume zu Aussensportanlagen

30 m²

0,2

Bühnen als Ergänzung zu Schulturnhallen

Die Baukosten für Vorbereitungs-, Material- und Sammlungsräume, Lehrerzimmer, Büro- und Sitzungszimmer, Verkehrsflächen, Garderoben, WC-Anlagen, Geräteräume, übrige Betriebsräume, haustechnische Anlagen und Räume sind in den Kosteneinheiten inbegriffen. KE: Kosteneinheit, RE: Raumeinheit.

In besonderen Fällen können Investitionsbeiträge an Schulräume und Kindergartenzimmer gewährt werden, deren Nettonutzfläche unter dem Minimum nach Absatz 1 liegen. Die Kosteneinheiten werden verhältnismässig gekürzt.

Art. 5bis Übergangsbestimmungen

Die vor dem 1. Januar 1993 zugesicherten Beiträge richten sich nach bisherigem Recht.

Die vor dem 1. Januar 1993 eingereichten Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dieses für die Einwohnergemeinde günstiger ist.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.

GS 90, 352