136.631
Verordnung über die Klassifikation der Bürgergemeinden und die Einbürgerungstaxen
Vom 06.09.1988 (Stand 01.01.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 23. März 1949 und § 8bis Absatz 2 des Gesetzes über die Ausscheidung und Abtretung der Wälder und Allmenden vom 21. Dezember 1836
beschliesst:
Art. 1
Die Bürgergemeinden des Kantons Solothurn sind einheitlich in Klasse I eingeteilt.
Art. 2 …
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Klassifikation der Bürgergemeinden für die Bürgerrechts-Einkaufstaxen und die Staatsbeiträge an die Fürsorgelasten der Bürgergemeinden vom 21. November 1983 ist aufgehoben.
Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 1989 eingereicht wurden, gilt die bisherige Regelung.
Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 1988.
GS 91, 150