212.331
Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang
Vom 18.08.1959 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 171 und 193 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
beschliesst:
1. Grundsätze
Art. 1 I. Obligatorium der Inventarisation
Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 EG ZGB).
Die Pflicht zur Inventaraufnahme besteht auch dann, wenn die Erben erklären, die Erbteilung nicht durch den zuständigen Amtschreiber vornehmen zu lassen (§ 219 EG ZGB).
Art. 2 II. Sicherungsmassnahmen
Die zur Sicherung des Erbganges zu treffenden Massnahmen haben durch die Einwohnergemeinde am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen.
Solche Massnahmen sind insbesondere die Siegelung der Erbschaft und die Aufnahme des Inventars (Art. 551 ff. ZGB und §§ 172 ff. EG ZGB).
Art.
3 III. Zuständigkeit
1. Gemeindepräsident1
Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist der Gemeindepräsident zuständig (§ 172 EG ZGB).
Art. 4 2. Inventurbeamter
Die Einwohnergemeinde kann die Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle mit eigener Verantwortlichkeit übertragen (§ 172 EG ZGB).
Die Übertragung der Befugnisse des Gemeindepräsidenten an den Inventurbeamten hat durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindeordnung zu erfolgen.
Ist eine solche Ernennung erfolgt, so hat der Inventurbeamte alle zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen anstelle des Gemeindepräsidenten zu treffen.
Art. 5 3. Ausstand
Der Gemeindepräsident und der Inventurbeamte können nicht handeln:
in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Gemeindepräsident oder dem Inventurbeamten eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Nachkommen, der Eltern und Geschwister;
in Sachen, wo sie selbst oder die unter litera a genannten Personen Erben oder Vermächtnisnehmer sind.
Art.
6 4. Letzter Wohnsitz
a) Begriff
Letzter Wohnsitz des Erblassers ist derjenige Ort, wo er sich vor seinem Tode mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat (Art. 23 ZGB).
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB).
Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 25, 26 ZGB).
Art. 7 b) Aufenthalt in Einrichtungen
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich alleine keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB).
Hingegen darf in der Regel bei Aufenthalt in Altersheimen Wohnsitz angenommen werden.
Art. 8 IV. Meldepflicht des Zivilstandsbeamten
Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, jeden Todesfall nach Massgabe spezieller Weisungen und auf besonderem Formular unverzüglich dem Gemeindepräsidenten zu melden (§ 14 Ziff. 12 ZVO SO).
Art. 9 V. Tod ausserhalb des Wohnsitzes
Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur sofortigen Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes verpflichtet (§ 172 EG ZGB).
In diesem Fall hat der Gemeindepräsident des Sterbeortes die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Massnahmen am Sterbeort zu treffen (§ 172 EG ZGB), auch wenn er keinen Auftrag vom Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes erhalten hat. Das Protokoll über die getroffenen Sicherungsmassnahmen (Siegelung, Inventaraufnahme mit Schätzung usw.) übermittelt er sofort dem Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes.
2. Sicherungsmassnahmen
Art. 10 I. Im allgemeinen
Sobald der Gemeindepräsident vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft er unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.
Bei alleinstehenden Personen hat der Gemeindepräsident die erforderlichen Sicherungsmassnahmen sofort vorzunehmen.
Er kann die Verwaltungen der Altersheime anhalten, ihm den Tod der Insassen direkt zu melden, damit ein sofortiges Einschreiten ermöglicht wird.
Art.
11 II. Verfügungen von Todes wegen
1. Im Besitze der Erben
Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und auch Eheverträge, die sich im Nachlass vorfinden, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei zur Eröffnung abzuliefern (§ 175 EG ZGB).
Art. 12 2. Im Besitze Dritter
Befinden sich Verfügungen von Todes wegen bei einem Dritten, ist dieser zur Ablieferung an den Gemeindepräsidenten oder an den Amtschreiber aufzufordern.
Die Amtschreiberei ist durch den Gemeindepräsidenten auf das Bestehen solcher Verfügungen im Inventarsprotokoll aufmerksam zu machen.
Befinden sich die Verfügungen bei einem Notar, hat der Gemeindepräsident lediglich die Amtschreiberei darauf aufmerksam zu machen, die für direkte Zustellung sorgt.
Art.
13 III. Siegelung
1. Prüfung
Bei jedem Todesfall hat der Gemeindepräsident zu prüfen, ob die Nachlassgegenstände unter Siegel gelegt werden sollen.
Die Vornahme der Siegelung ist im Inventarsprotokoll zu vermerken.
Art. 14 2. Fälle
Die Siegelung2 ist unverzüglich vorzunehmen:
wenn das Erbrecht selbst streitig ist;
wenn die Erben unbekannt sind;
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden;
wenn es von einem der Erben verlangt wird (§ 173 EG ZGB).
Art. 15 3. Ort
Die Siegelung soll sich nach den örtlichen Verhältnissen richten. Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter Siegel gelegt werden. Nötigenfalls sind die wertvolleren Gegenstände in ein einzelnes Zimmer zu verbringen, das zu versiegeln ist.
Ist dies nicht notwendig oder nicht möglich, sind die zu versiegelnden Gegenstände in verschliessbare Behältnisse (Kassenschrank, Sekretär usw.) zu legen, die zu versiegeln sind.
Die Siegel sind so anzulegen, dass die Behältnisse ohne Beschädigung der Siegel nicht geöffnet werden können.
Art. 16 4. Gegenstände
Unter Siegel zu legen sind hauptsächlich Wertpapiere, Schmuck, bares Geld sowie andere wertvolle Gegenstände, die leicht beseitigt werden können.
Sofern eine Beseitigung und eine Verkürzung der Erbteile nicht zu befürchten ist, kann bares Geld den Erben belassen werden.
Der den Erben überlassene Barbetrag ist besonders zu verzeichnen.
Art. 17 5. Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsident zu verzeichnen (§ 174 EG ZGB).
Art. 18 6. Dauer
Die Gegenstände sind bis zur Aufnahme des Inventars durch den Gemeindepräsidenten unter Siegel zu belassen.
Im Protokoll ist festzustellen, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war.
3. Inventaraufnahme
Art. 19 I. Frist
Das Inventar3 ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.
Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig und mit besonderem Formular zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt (§ 177 EG ZGB).
Art.
20 II. Vertretung der Erben
1. Bei Minderjährigen und Verbeiständeten
Sind die mutmasslichen Erben minderjährige oder verbeiständete Personen, denen die Befugnis zur selbständigen Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten ganz oder teilweise entzogen ist, so hat der Gemeindepräsident für die minderjährigen Kinder den Inhaber der elterlichen Sorge (Vater oder Mutter) oder den Vormund und für die verbeiständete Person den Beistand zur Aufnahme des Inventars einzuladen.
Sind der Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund oder der Beistand selbst an der Erbschaft beteiligt, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.
Art. 21 2. Bei abwesenden Erben
Ist ein mutmasslicher Erbe unbekannten Aufenthalts, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.
Art. 22 3. Zuständigkeit
Zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB).
…
…
…
Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB).
Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist (Art. 442 Abs. 3 ZGB).
…
…
…
Art. 23 III. Protokoll über die Inventaraufnahme
Der Gemeindepräsident hat alle Vorkehren, die er gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Verordnung trifft, in dem besonderen Protokoll festzuhalten (§ 181 EG ZGB).
Er hat die im Protokoll über die Inventaraufnahme aufgestellten Weisungen genau zu beobachten; er hat das Protokoll vollständig und exakt auszufüllen.
Art. 24 IV. Erbenverzeichnis
Mit der Inventaraufnahme erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis (§ 178 EG ZGB).
Das Verwandtschaftsverhältnis ist zu Beginn des Erbenverzeichnisses zu vermerken; die Adressen der Erben sind genau anzugeben.
Zur umfassenden Feststellung der Erben kann der Gemeindepräsident beim zuständigen Zivilstandsamt (Bürgerregisterführer) Familienregisterauszüge verlangen; diese sind dem Erbenverzeichnis beizulegen. Sind nicht alle Erben bekannt, ist dies im Protokoll festzuhalten.
Art. 25 V. Verzeichnis der Gegenstände
Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände im besonderen Protokoll und schätzt sie nach den hiernach aufgestellten Bestimmungen.4
Die vom überlebenden Ehegatten oder vom überlebenden eingetragenen Partner oder von der überlebenden eingetragenen Partnerin des Erblassers zu Eigentum angesprochenen Gegenstände sind ebenfalls zu verzeichnen.
Wird glaubhaft dargetan, dass einzelne Gegenstände Dritten gehören, sind sie nicht zu verzeichnen. Besteht jedoch darüber Streit, sind sie vom Gemeindepräsidenten in einer besonderen Rubrik, unter Angabe der Drittansprecher, in das Protokoll aufzunehmen.
Art. 26 VI. Auswärts befindliche Gegenstände
Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, sind im Protokoll unter einer besonderen Rubrik zu erzeigen. Sie werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.
Hingegen soll der Gemeindepräsident des Wohnortes des Erblassers die in den Nachbargemeinden liegenden Grundstücke und Gegenstände unter der gleichen Rubrik aufnehmen. Er soll die Gegenstände auch bewerten. Den Grundbesitz kann er bewerten, sofern ihm seine Grösse und sein Wert bekannt sind (§ 180 EG ZGB).
Art.
27 VII. Aufnahme der Aktiven
1. Grundstücke
Der Gemeindepräsident hat die Grundstücke anhand des Gemeindegrundbuches in das Inventar aufzunehmen. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude sind aufzuführen. Die Grundbuchnummer, die Grösse, die Benennung sowie die Schätzungen sind anzugeben.
Art. 28 2. Fahrhabe
Die beweglichen Gegenstände sind nach Gruppen in das Protokoll aufzunehmen, nämlich unter:
Hausrat;
Betriebsinventar;
Motorfahrzeuge, Wagen, Boote;
Vorräte, Waren, Rohmaterial;
Lebware.
Wenn zwischen den Erben kein Streit besteht, kann der Gemeindepräsident Hausratsgegenstände von geringem Wert (Küchengeschirr, Weisszeug, Kleider usw.) summarisch erzeigen.
Gehören zum Nachlass Gegenstände, die im amtlichen Formular nicht verzeichnet sind, so sind sie vom Gemeindepräsidenten darin nachzutragen.
Dem Gemeindepräsidenten ist gestattet, den Hausrat des Erblassers raumweise zu verzeichnen. In diesem Falle hat er das Verzeichnis dem amtlichen Formular beizulegen und darauf zu verweisen. Dadurch erübrigt es sich, die Gegenstände im vorgedruckten Protokoll einzeln aufzuführen.
Art.
29 3. Kapitalvermögen
a) Barschaft
Der Gemeindepräsident hat die Barschaft, das Gold und andere Edelmetalle festzustellen und im Protokoll zu erzeigen.
Er kann diese Gegenstände in der Regel den Erben belassen. Besteht jedoch bezüglich der Erhaltung dieser Werte eine Gefahr, sollen sie durch den Gemeindepräsidenten behändigt und der Amtschreiberei abgeliefert werden.
Werden die Werte den Erben belassen, ist anzugeben, welcher Erbe sie besitzt.
Art. 30 b) Vorempfänge
Sofern der Erblasser seinen Erben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, sei es als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen, ist dies vom Gemeindepräsidenten in der Abteilung Vorempfänge aufzunehmen. Dabei ist das Datum der Auszahlung anzugeben.
Hingegen sind verzinsliche Darlehen des Erblassers an seine Erben in der Abteilung Wertpapiere aufzunehmen.
Art. 31 c) Wertpapiere
Unter dieser Abteilung sind alle Obligationen, Aktien, Genussscheine, Anteilscheine an Genossenschaften, Sparhefte, Darlehens- und Hypothekarguthaben sowie Bank- und Postscheckguthaben mit dem Nominalwert aufzuführen.
Bestehen hierüber Depotscheine, Titelverzeichnisse und dergleichen, kann im Protokoll hierauf verwiesen werden. In diesem Fall erübrigt sich eine besondere Aufzeichnung der auf den Spezialscheinen erzeigten Posten.
Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie alle Forderungsurkunden, die Titelverzeichnisse, die Depotscheine und, sofern vorhanden, den Zinsrodel mit dem Inventarprotokoll der Amtschreiberei abzugeben.
Art. 32 d) Geschäfts- und Buchguthaben, Patente und ähnliche Rechte
Sofern zur Erbschaft Geschäfts- und Buchguthaben gehören, lässt sich der Gemeindepräsident ein spezielles Verzeichnis anfertigen, auf das im Protokoll zu verweisen ist. Die Guthaben sind mit dem Nominalwert zu erzeigen. Aufzunehmen sind auch alle Arten von Reserven. Dubiose Guthaben sind besonders aufzuführen.
Urkunden über Patente, Fabrikations- und ähnliche Rechte hat der Gemeindepräsident mit dem Inventarprotokoll dem Amtschreiber abzugeben.
Art. 33 e) Anteile an Gesamthandverhältnissen
War der Erblasser an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder an einfachen Gesellschaften beteiligt, so hat der Gemeindepräsident die Liquidationsanteile des Erblassers an den einzelnen Gesellschaften festzustellen.
Zu diesem Zwecke sind sämtliche Aktiven und Passiven einer Gesellschaft auf einem besonderen Verzeichnis einzeln zu erzeigen.
Entstehen bei einer Feststellung der Liquidationsanteile Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident an den zuständigen Amtschreiber gelangen, der beratend beisteht. Ebenso können die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beigezogen werden.
Art. 34 f) Anteile an unverteilten Erbschaften
Gehört zum Nachlass eine unverteilte Erbschaft, hat der Gemeindepräsident den Anspruch des Erblassers im Protokoll anzugeben.
Zu bezeichnen sind, soweit möglich, der frühere Erblasser, der Grad der Verwandtschaft, der letzte Wohnort sowie der Tag des Erbanfalles. Die Aktiven und Passiven der unverteilten Erbschaft sind einzeln aufzuführen. Liegt die unverteilte Erbschaft in der Nutzniessung, ist der Nutzniesser mit Angabe des Alters zu bezeichnen.
Für grössere Aufzeichnungen ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen. Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.
Art. 35 g) Kunst- und Schmuckgegenstände
Wertvolle Kunst- und Schmuckgegenstände sowie Sammlungen (Briefmarken usw.) sind in dem im Protokoll hierfür vorgesehenen Raum besonders zu erzeigen.
Art. 36 h) Versicherungsansprüche
Der Gemeindepräsident hat im Protokoll besonders zu erzeigen:
Lebensversicherungen;
Unfall- und Invaliditätsversicherungen;
Alters-, Renten- und Hinterbliebenenversicherungen.
Art. 37 i) Ausserkantonales und im Ausland liegenden Vermögen
Vermögen ausserhalb des Kantons und im Ausland liegendes Vermögen hat der Gemeindepräsident so genau wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere ist anzugeben, wo sich dasselbe befindet und worin es besteht.
Art. 38 k) Nutzniessungsvermögen
Nutzniessungsvermögen ist entweder im Protokoll oder auf einem besonderen Formular einzeln aufzuzählen. Die ausstehenden Zinsen sind festzustellen.5
Besteht das Nutzniessungsvermögen in Wertschriften und befinden sich diese noch im Nachlass, hat der Gemeindepräsident die Wertschriften entgegenzunehmen und sie mit dem Inventarprotokoll und dem Verzeichnis über ausstehende Zinse der Amtschreiberei abzuliefern.
Art. 39 VIII. Feststellung der Passiven
Mit der Aufnahme der Habschaft hat der Gemeindepräsident gleichzeitig die Schulden festzustellen und im Protokoll wie folgt zu erzeigen:
Grundpfandschulden;
Geschäftsschulden;
andere Schulden;
Beerdigungsauslagen, Grabstein undsoweiter.
Bei den verzinslichen Schulden sind Zinssatz und Zinstag sowie allfällige rückständige Zinse anzugeben. Die letzten Zinsquittungen sind der Amtschreiberei abzuliefern.
Die Geschäfts- oder Buchschulden können auf einem besonderen Verzeichnis angegeben werden. Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.
Sind die Rechnungen noch ausstehend, so hat der Gemeindepräsident die Erben aufzufordern, sie der Amtschreiberei zuzustellen oder an die Erbenverhandlung mitzubringen.
4. Schätzung
Art.
40 I. Zuständigkeit
1. Gemeindepräsident6
Der Gemeindepräsident hat alle im Inventarprotokoll verzeichneten Gegenstände einzeln zu schätzen. Festzustellen ist der Verkehrswert, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 179 EG ZGB).
Art. 41 2. Sachverständige
Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet.
Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) beizuziehen. Zur Schätzung aller übrigen Gegenstände ist die Wahl der Sachverständigen dem Gemeindepräsidenten überlassen.
Der Gemeindepräsident kann auch die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beiziehen, was insbesondere bei der Feststellung von Liquidationsanteilen an Personengemeinschaften erforderlich sein kann.
Art. 42 …
Art.
43 III. Grundstücke
1. Grundlage
Für die Bewertung der Grundstücke dient die heute geltende Katasterschätzung als Grundlage.
Bei der Bewertung nicht landwirtschaftlicher Gebäude ist zu berücksichtigen, dass der Katasterschätzung der Bauwert vom Jahre 19387 zugrunde gelegt wurde.
Art. 44 2. Bauland
Die Festsetzung des Verkehrswertes von Bauland soll sich in der Regel nach den ortsüblichen Preisen für Bauland richten.
Art. 45 3. Wohngebäude
Bei der Schätzung von Wohnhäusern und Nebenbauten ist zur Katasterschätzung ein den heutigen Baukosten entsprechender Zuschlag oder Abzug zu machen, sofern der bauliche Zustand es rechtfertigt.
Art. 46 4. Gewerbliche und industrielle Bauten
Sind gewerbliche, industrielle und grossgewerbliche Grundstücke (Wirtschaften, Hotels, Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude, Fabriken usw.) zu schätzen, so soll der Gemeindepräsident in der Regel Sachverständige beiziehen.
Art. 47 5. Wald, Wasserkräfte
Zur Bewertung von Wald, der nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört, sollen in der Regel die Forstorgane beigezogen werden.
Wasserkräfte sind in Verbindung mit dem Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft zu schätzen.
Art.
48 6. Landwirtschaftliche Grundstücke
a) Wertarten
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist nebst dem Verkehrswert auch der Ertragswert der einzelnen Grundstücke festzustellen.
Art. 49 aa) Verkehrswert
Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist nach Massgabe des durchschnittlich erzielten Verkaufserlöses gleichwertiger Liegenschaften festzustellen.
Art. 50 bb) Ertragswert
Der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens entspricht in der Regel der heute geltenden Katasterschätzung. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Ertragswert tiefer sein.
Art.
51 b) Bewertung durch Sachverständige
aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben
Handelt es sich um einzelne Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, oder um ein Bauernhaus mit höchstens 2 Hektaren landwirtschaftlich genutztem Land, so braucht in der Regel die Kantonale Schätzungsstelle nicht beigezogen zu werden.
Art. 52 bb) Bei landwirtschaftlichen Heimwesen
Handelt es sich um ein landwirtschaftliches Heimwesen und wird die Kantonale Schätzungsstelle zur Bewertung beigezogen, so hat diese den Verkehrs- und Ertragswert jedes Grundstückes (Wald inbegriffen) zu ermitteln. Der Ertragswert ist nach den Bestimmungen des eidgenössischen Schätzungsreglementes festzustellen.8
In diesem Falle hat die Kantonale Schätzungsstelle gleichzeitig den Nutzwert der zum Nachlass gehörenden Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe zu ermitteln.
Das Gesuch ist an die Kantonale Schätzungsstelle in Solothurn zu richten. Dem Gesuch ist ein Grundbuchauszug über die zu schätzenden Liegenschaften und ein Verzeichnis der Erben mit den genauen Adressen beizulegen. Das Gesuch kann schon vor der Inventarsverhandlung gestellt werden.
Art. 53 c) Unterstellung
Will der Übernehmer die Grundstücke zur Abfindung der Miterben oder aus andern Gründen grundpfändlich belasten, soll der Gemeindepräsident den Miterben empfehlen, sobald wie möglich, schon vor der Inventarsverhandlung vor dem Amtschreiber, die Liegenschaften dem Entschuldungsgesetz unterstellen und, sofern notwendig, schätzen zu lassen.
Das Unterstellungsbegehren und das Begehren um Festlegung der Belastungsgrenze ist mit besonderem Formular, in Verbindung mit der Amtschreiberei, an das Volkswirtschaftsdepartement9 zu richten.
Art. 54 IV. Fahrhabe
Bei Bewertung der Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe ist der Nutzwert nach Artikel 620 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190710 festzustellen.
Die Vorräte an Heu, Emd, Stroh und natürlichem Dünger sind nur soweit zu schätzen, als sie zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sind.
Für alle übrigen Beweglichkeiten ist der Verkehrswert festzustellen.
Für Gegenstände mit geringem Wert kann eine Gesamtbewertung vorgenommen werden, sofern die Gegenstände nicht einzeln im Inventarprotokoll verzeichnet sind.
Bietet die Schätzung gewisse Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident Sachverständige beiziehen.
Art. 55 V. Wertpapiere, Gold usw.
Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle in der Regel nicht zu bewerten.
Der Kurs- und Handelswert wird durch die Amtschreiberei direkt festgestellt.
Art. 56 VI. Anteil an Gemeinschaftsvermögen
Die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände sind nach den gleichen Grundsätzen einzeln zum Verkehrswert zu bewerten, wie die Gegenstände, die dem Erblasser allein gehören.
Zur Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände können auch Sachverständige beigezogen werden.
5. Vermögenslosigkeitsbescheinigung
Art.
57 I. Ausstellung der Bescheinigung
1. Im allgemeinen
Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist der Amtschreiberei zuzustellen. Sie begründet keine Ausschlagungsvermutung (§ 183 EG ZGB).
Art. 58 2. Vermutung der Vermögenslosigkeit
Sofern die vorhandenen Aktiven die Todfallkosten mit Einschluss des Grabsteins nicht übersteigen, kann nach Ermessen des Gemeindepräsidenten, sofern alle Beteiligten einverstanden sind, von der Errichtung eines Inventars Umgang genommen werden. In diesem Fall ist eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung auszustellen.
Wenn eine Liegenschaft zum Nachlass des ehelichen Vermögens gehört, muss immer ein Inventar aufgenommen werden.
Art. 59 II. Unterzeichnung
Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist vom Gemeindepräsidenten und von den bei der ammannamtlichen Verhandlung anwesenden Erben zu unterzeichnen (§ 183 EG ZGB).
…
…
6. Kosten
Art.
60 I. Gemeindepräsidiale Kosten
1. Auslagen und Gebühren
Die dem Gemeindepräsidenten durch die getroffenen Sicherungsmassnahmen, durch die Inventaraufnahme und die Schätzung entstandenen Spesen und Auslagen sind ihm durch die Amtschreiberei zu Lasten der Erbschaft zurückzuvergüten.
…
Art. 61 2. Taggeld
Dem Gemeindepräsidenten ist es in der Regel freigestellt, an der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei teilzunehmen.
Wenn seine Teilnahme erforderlich ist, wird die Amtschreiberei auf der Einladung einen entsprechenden Vermerk anbringen.
…
Art. 62 …
Art. 63 II. Entschädigung an Sachverständige
Die Bezahlung der Auslagen und des Honorars für Sachverständige erfolgt zu Lasten der Erbschaft in der Regel durch die Amtschreiberei.
Der Gemeindepräsident hat die Rechnungen der Sachverständigen dem Inventarprotokoll beizulegen. Ist dies nicht möglich, hat er dafür besorgt zu sein, dass die Rechnungen bis spätestens am Verhandlungstag der Amtschreiberei eingereicht werden.
Bei Erbschaften mit keinem oder mit nur geringem Nachlass sollten Sachverständige nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtschreiber beigezogen werden.
Sofern die Sachverständigen aus der Erbschaft nicht bezahlt werden können, haftet der Auftraggeber. Verlangt in einem solchen Fall ein Erbe die Beiziehung eines Sachverständigen, kann er durch den Gemeindepräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Vor der Leistung des Vorschusses hat der Gemeindepräsident einem solchen Begehren keine Folge zu geben.
7. Verantwortlichkeit
Art. 64 Gemeindepräsident und Gemeinde
Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des Staates.
Der Regierungsrat kann die dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben (§ 184 EG ZGB).
8. Schlussbestimmungen
Art. 65 I. Gebühren
Die Bestimmungen über Gebühren und Taggeld in den §§ 60 und 61 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.11
Art. 66 II. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 60 und 61 durch den Kantonsrat, mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 27. Oktober 1959.
GS 81, 155