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Behandlung der Wohnbausubventionen beim Erbgang und bei der Güterausscheidung

Behandlung der Wohnbausubventionen beim Erbgang und bei der Güterausscheidung RRB vom 12. Dezember 1961

1.

Die Weisungen beziehen sich auf die bei den Wohnbauaktionen der Jahre 1942-1949 vom Bund, Kanton und Gemeinden subventionierten Liegenschaften, die bei einer erbrechtlichen oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung ganz oder teilweise die Hand wechseln.

2.

Wird bei einer solchen Auseinandersetzung die subventionierte Liegenschaft nicht über den Nettoanlagekosten eingesetzt, so tritt keine Subventionsrückerstattungspflicht ein.

3.

Wird die Liegenschaft über den Nettoanlagekosten eingesetzt, bleiben jedoch sämtliche Erben oder die beiden Ehegatten Gesamteigentümer oder werden sie zu den bisherigen Quoten Miteigentümer, so ist die Subvention ebenfalls nicht zurückzuerstatten. Das gleiche gilt, wenn nur ein einziger Erbe vorhanden ist oder der gleiche Ehegatte Alleineigentümer bleibt.

4.

Werden die bisherigen Anteile an der Liegenschaft durch die erb- oder güterrechtliche Auseinandersetzung verändert, so ist die Subvention, soweit der Anrechnungswert die Nettoanlagekosten übersteigt, im gleichen Verhältnis zurückzuerstatten, wie sich die Anteile der Beteiligten verändern. Beispiele: a) Wenn von 4 Erben der eine die Liegenschaft übernimmt, werden drei Viertel der Subvention, das heisst des Betrages, um den der Anrechnungswert die Nettoanlagekosten übersteigt, zur Rückzahlung fällig. b) Scheidet von 4 Erben der eine aus, so wird ein Viertel fällig. c) Wird die Liegenschaft, die bei der Gütergemeinschaft im Gesamteigentum der Ehegatten war, von einem der Ehegatten übernommen, so wird die Hälfte fällig. d) Wird die Liegenschaft aus dem Eigentum des einen in dasjenige des andern Ehegatten übergeführt, wird die Subvention ganz fällig.

5.

Das Bau-Departement kann in den Fällen von Ziffer 4 ausnahmsweise die Rückerstattungspflicht bis zu einer allfälligen späteren Veräusserung der Liegenschaft über den ursprünglichen Nettoanlagekosten hinausschieben.

6.

Die Amtschreibereien haben die Nettoanlagekosten jeweils beim Büro für Wohnungsbau des kantonalen Bau-Departementes zu erheben. Machen die Beteiligten wertvermehrende Aufwendungen geltend, so haben

sie die entsprechenden Belege der gleichen Amtsstelle zur Neufestsetzung der Anlagekosten zur Verfügung zu stellen.

7.

Die Subvention ist in dem Umfang, als der eingesetzte Betrag die Nettoanlagekosten übersteigt, unter den Passiven auszuwerfen, unbekümmert darum, ob und wie weit die Subvention zur Rückzahlung fällig wird. Für die Gebührenberechnung ist die Subvention indessen nur so weit unter die Passiven aufzunehmen, als sie zurückzuerstatten ist.

8.

Die Amtschreiberei hat im Inventar auf die Bestimmungen über die Subventionsrückerstattungspflicht aufmerksam zu machen.