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Verordnung über die Enteignung von Kulturland

Vom 26.09.2023 (Stand 01.01.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861 und § 232 Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542.

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Entschädigung im Falle von Enteignung von Kulturland nach § 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19543.

Der bei der Enteignung von Kulturland zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis zu entschädigende betriebswirtschaftliche Verlust gemäss kantonsüblicher Bewirtschaftung wird mittels des kapitalisierten Barwerts des entgangenen Deckungsbeitrags (DB) berechnet.

Art. 2 Entgangener Deckungsbeitrag

Der entgangene Deckungsbeitrag berechnet sich pauschalisiert nach den Agrardaten des Kantons Solothurn mit Kulturflächen je Produktionszone nach Artikel 1 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 19984. Der Deckungsbeitrag für die im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Artikel 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)5 wird unabhängig von der Produktionszone berechnet.

Grundlage für die Bemessung bilden grundsätzlich die über drei Jahre gemittelten Deckungsbeiträge gemäss der Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz für die Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Artikel 36 RPV6 oder einer anderen gleichwertigen und anerkannten Publikation. Bei den im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 ff. RPV7 sind für die Berechnung des Deckungsbeitrags in allen Zonen nur die Kulturanteile von Acker- und Spezialkulturen zu berücksichtigen.

Der gemittelte Deckungsbeitrag ist mit dem Zinssatz gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) vom 11. Februar 19878 zu kapitalisieren.

Art. 3 Höhe der Entschädigung

Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV9, zu aktualisieren.

Anhänge

Anhang 1: Anhang

RRB Nr. 2023/1573 vom 26. September 2023. Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2023 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 2023.

GS 2023, 42