212.471.4

Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten

Vom 07.01.1972 (Stand 07.01.1972)

Art. 1

Der Regierungsratsbeschluss über die Tragung der Kosten der Anlage des Grundbuches vom 1. Juni 1956 wird aufgehoben.

Art. 2

An den bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten haben sich alle Gemeinden mit 50% zu beteiligen.

GS 85, 790