212.473.622
Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung
Vom 01.04.1946 (Stand 01.04.1946)
Art. 1
Die Verfasser von Güterzusammenlegungsprojekten erstellen zuhanden des Grundbuchamtes ein bereinigtes Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer mit den ins Unternehmen einbezogenen Grundstücken. Die Kosten für diese Verzeichnisse fallen zulasten der Unternehmen.
Art. 2
Die Grundbuchämter stellen die Verzeichnisse des alten Besitzstandes, enthaltend die dinglichen und persönlichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen, ohne Pfandrechte.
Art. 3
Die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Sinne der Instruktion des Regierungsrates vom 15. Juni 1943 erfolgt durch die Organe der Flurgenossenschaften und die Projektverfasser in Verbindung mit den Grundbuchämtern.
Art. 4
Für die Arbeiten der Grundbuchämter werden keine Gebühren erhoben.
Art. 5
Ausserordentliche Kosten der Projektverfasser zur Abklärung der im neuen Zustande der Güterzusammenlegungen verbleibenden Rechte, jedoch ohne Sitzungsgelder und Entschädigungen für allfällige Besprechungen auf den Grundbuchämtern, fallen zulasten des Kredites Kosten der Grundbuchvermessung des Kantonalen Vermessungsamtes. Derartige, dem Staate verrechnete Kosten werden vom Kantonsgeometer überprüft.
GS 77, 63