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Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der Verwaltung des Kantons Solothurn

Vom 19.11.2002 (Stand 01.04.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 12 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes RVOG vom 7. Februar 1999

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt den Einsatz Geographischer Informationssysteme, die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Nutzung durch Dritte.

Sie gilt für elektronisch gespeicherte Daten, deren Raumbezug auf Koordinaten, auf einem Rasterdatensatz, auf Karten oder auf einem andern geographischen Bezugssystem beruht, sowie für die Informatikmittel, welche diese Daten dem Benutzer zugänglich machen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die ganze kantonale Verwaltung einschliesslich der selbständigen Anstalten.

Art. 3 Zweck

Die Verordnung bezweckt den rationellen und kostensparenden Umgang mit raumbezogenen Daten, namentlich deren geordnete Beschaffung, Aktualisierung und Verwaltung auf der Grundlage der Schweizerischen Landesvermessung. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Geographisches Informationssystem (nachfolgend GIS genannt) eingesetzt.

Art. 4 Grundsätze

Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung, Nutzung und Weitergabe von raumbezogenen Daten, sowie die dafür benötigten Informatikmittel werden durch das Amt für Geoinformation (AGI) koordiniert.

Die Dienststellen orientieren das AGI frühzeitig über geplante GIS Projekte. Das AGI begutachtet die Projekte im Hinblick auf die kantonale GIS Strategie und auf ihre Integration in das GIS.

Die raumbezogenen Daten werden so erhoben, erfasst, verwaltet, dokumentiert und nachgeführt, dass sie innerhalb des Geltungsbereichs (§ 2) kostengünstig verwendbar sind.

Der Raumbezug ist so auszugestalten, dass das GIS mit weiteren Informationssystemen verknüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist.

Der Datenaustausch erfolgt über das Format „INTERLIS“.

Das AGI führt zusammen mit dem AIO ein Verzeichnis der raumbezogenen Daten, der GIS Projekte, der Benutzerschnittstellen und stellt es den Dienststellen zur Verfügung.

Die raumbezogenen Daten stehen allen Berechtigten (§ 13 f.) zur Verfügung.

2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 5 GIS Organe

Der Betrieb des GIS wird durch die beteiligten Dienststellen, das Strategische GIS Gremium und das AGI gewährleistet.

Art. 6 Dienststellen

Die Dienststellen entscheiden im Rahmen ihrer Kompetenzen gestützt auf die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung über Sachmittel für die raumbezogene Informationsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von GIS Projekten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sorgen für die Einhaltung des Informations- und Datenschutzgesetzes.

Sie stellen die zweckmässige und systemgerechte Bereitstellung der Daten sicher.

Die Dienststellen tragen die Kosten für den allgemeinen Betrieb des GIS, welche beim AGI anfallen (§ 8 f.).

Art. 7 Strategisches GIS Gremium (SGG)

Die Mitglieder des Strategischen GIS Gremiums werden vom Regierungsrat gewählt. Jedes Departement ist vertreten.

Das SGG

  1. wird durch das AGI geführt,

  2. berät den Regierungsrat in allen grundsätzlichen und strategischen Fragen, welche geographische Informationen und die damit verbundenen Tätigkeiten betreffen,

  3. sorgt für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geographischen Informationssysteme,

  4. priorisiert die GIS Projekte in Bezug auf die dem AGI zur Verfügung stehenden Mittel,

  5. lässt sich durch die verantwortlichen Projektleiter laufend über den Stand der Projekte informieren,

  6. erlässt die notwendigen Weisungen für den rationellen Umgang mit den raumbezogenen Daten im Rahmen des GIS,

  7. entscheidet, welche raumbezogenen Basisdaten durch das AGI verwaltet werden,

  8. regelt die Verteilung der Kosten für den Betrieb des GIS.

Art. 8 Aufgaben des AGI

Das AGI

  1. plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS,

  2. begutachtet die GIS Projekte und die GIS Anschaffungen der Dienststellen und sorgt für die Durchsetzung der Grundsätze gemäss § 4,

  3. berät, unterstützt und informiert die Dienststellen in GIS Belangen,

  4. unterstützt und koordiniert die GIS Ausbildung der Dienststellen,

  5. pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen und Herstellerfirmen von Software,

  6. verfolgt die Marktentwicklung und sorgt für den Erhalt der GIS Kompetenz in der Verwaltung,

  7. verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Strategischen GIS Gremiums und stellt sie den Dienststellen zur Verfügung,

  8. kann von den Dienststellen raumbezogene Daten einfordern und sorgt nach Massgabe dieser Verordnung für deren Vertrieb,

  9. vergewissert sich, dass die Sicherung und der Schutz der zentral gespeicherten geographischen Daten gewährleistet ist,

  10. führt ein Verzeichnis (Metadatenbank) über alle von ihr verwalteten und bei den Dienststellen vorhandenen und geplanten GIS Projekte und Raumdatensätze,

  11. kann gegen Entgelt für Dienststellen und Dritte GIS Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen.

Art. 9

Art. 10 Vorgehen bei Konflikten

Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dienststellen und dem SGG, entscheidet das Bau- und Justizdepartement (BJD) in BJD-internen und der Regierungsrat in departementsübergreifenden Angelegenheiten auf Antrag des SGG.

3. Projekt- und Datenverwaltung, Datenverantwortung

Art. 11 Verwaltung der Projekte und Daten

Für die Verwaltung von GIS Projekten und Daten ist jene Dienststelle zuständig, für deren Aufgabenerfüllung die Projekte und Daten hauptsächlich bereitgestellt worden sind. Für die vom SGG als strategisch für den Kanton bezeichneten Projekte und digitalen Daten ist das AGI verantwortlich.

Art. 12 Verantwortung für die Daten (Datenherrschaft)

Die Verantwortung für Projekte und Daten gemäss § 11 umfasst alle damit verbundenen Gesichtspunkte, namentlich Datenqualität, Nachführung, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit sowie Einhaltung der technischen und administrativen Weisungen.

Für Schutz und Sicherheit der gespeicherten Daten ist das Amt für Informatik und Organisation verantwortlich.

Für die Datenabgabe sorgt das AGI.

4. Datenabgabe

Art. 13 Datenabgabe innerhalb der Verwaltung

Grundsätzlich haben alle Dienststellen innerhalb des Geltungsbereichs (§ 2) unbeschränkten Zugriff auf die Daten.

Die zuständige Dienststelle kann aus Datenschutzgründen den Zugriff auf gewisse Datensätze einschränken oder verweigern. Werden solche Daten von einer andern Dienststelle für eine Aufgabe benötigt, zu deren Erfüllung sie aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines vom Regierungsrat erteilten Auftrags verpflichtet ist, so ist die Benützung durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Dienststellen zu regeln.

Art. 14 Datenabgabe an Dritte

Die zuständige Dienststelle (§ 11) legt fest, welche raumbezogenen Daten nicht an Dritte abgegeben werden dürfen.

Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt für den bei der Aufbereitung der Daten anfallenden Aufwand. Für Forschungs- und Ausbildungszwecke kann auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden.

Die vom AGI bezogenen Daten dürfen, unter Nennung der Quelle, weitergegeben, weiterverarbeitet und veröffentlicht werden.

Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Aktualität der Daten wird wegbedungen. Dies ist bei Abgabe der Daten mitzuteilen.

Abgegebene Daten haben keine Rechtswirkung. Massgebend bleibt der Originalplan oder der originale Datensatz der zuständigen Dienststelle.

Für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung gilt der spezielle Gebührentarif.

Art. 15

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 1879 vom 2. Juni 1992 (Koordination der Arbeiten mit raumbezogenen Daten), Nr. 707 vom 1. März 1994 (Kaufpreis für digitalisierte Orthophotos des Kantons Solothurn), Nr. 1172 vom 25. April 1995 (Kaufpreis für den digitalen Übersichtsplan 1:10'000 des Kantons Solothurn), Nr. 1767 vom 2. Juli 1996 (Management der Geo-Informationssysteme [GIS] im Kanton Solothurn), Nr. 2159 vom 10. September 1996 (Externe Unterstützung im Bereich der Geo-Informationssysteme [GIS] im Kanton Solothurn) und Nr. 340 vom 16. Februar 1999 (Anpassung der GIS-Organisation im Kanton Solothurn) werden aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 30. Januar 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Februar 2003.

GS 97, 276