212.478.31

Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

Vom 16.09.1981 (Stand 01.01.1982)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 303 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 19541 sowie § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 19612

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Mai 1981

beschliesst:

Art. 1

Die durch Kantonsratsbeschluss vom 2. Juli 19693 angeordnete neue Katasterschätzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Art. 2

Der Regierungsrat erlässt die für die Nachführung des Schätzungswerkes notwendigen Bestimmungen.

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung sind die Gesetze über die Handänderungsgebühr vom Vermögen in toter Hand vom 11. Hornung 1832/11. Mai 1835/24. Dezember 1856 und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 7. Jänner 1857 aufgehoben4. Das entsprechende Initiativbegehren vom 23. Dezember 1963 ist damit erfüllt.

GS 88, 770