219.1

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

219.1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht KRB vom 26. April 1989

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 14. Februar 1989

beschliesst:

Art. 1 Konkurs und Nachlassvertrag

Über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens nach Artikel 166-175 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987 ) entscheidet der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

Art. 2 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Soweit nach den Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176-194 IPRG) Entscheidungen und Aufgaben dem kantonalen Richter zustehen, ist zuständig:

  1. für die Beschwerde nach Artikel 191 Absatz 1 IPRG. das Obergericht;

  2. für die übrigen Entscheidungen und Aufgaben: der Amtsgerichtspräsident.

Für das Verfahren vor dem kantonalen Richter gelten die nach § 277 der

Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 ) anwendbaren Bestimmungen als ergänzendes Recht.

Art. 3 Schlussbestimmung

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1989 in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 16. August 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1989