225.62
Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901
225.62 Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901 Vom 3. Februar 1907
Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
beschliesst:
Art. 1 Der Kanton Solothurn erklärt seinen Beitritt zu nachstehendem,
vom Schweizerischen Bundesrate am 5./20. November 1903 genehmigten Konkordate betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten: «Art. 1. Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der
internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905 ) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaften vor Gericht auftreten.» 1
Art. 2 Dieses Gesetz tritt in Kraft nach seiner Annahme durch das Volk
mit der Veröffentlichung des Abstimmungsresultates im Amtsblatt.
Das Konkordat erhält für den Kanton Solothurn Rechtswirksamkeit mit der Publikation der Beitrittserklärung des Kantons durch den Schweizerischen Bundesrat beziehungsweise die Schweizerische Bundeskanzlei in der eidgenössischen Gesetzessammlung.
Inkrafttreten nach § 2 Abs. 1 am 9. Februar 1907 Inkrafttreten nach § 2 Abs. 2 am 6. März 1907 1) Die Übereinkunft vom 14. November 1896 wurde durch die Übereinkunft vom 17. Juli 1905 aufgehoben.
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