232.32

Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

Vom 20. Mai 1979

Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

29. September 1978

beschliesst:

I.

1.

Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von 1 Zivilurteilen vom 10. März 1977 bei ).

2.

Die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden nach diesem Konkordat werden wie folgt bestimmt: a) Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 3 Absatz 2: Je nach Zuständigkeit der Gerichtsschreiber des urteilenden Gerichts oder der Friedensrichter. b) Vollstreckungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8: Oberamtmann, in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahme fällt.

3.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt mit der Publika- 2 tion des Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze ) in Kraft.

Inkrafttreten am 26. Juni 1979