326.1

Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

Vom 26.01.1993 (Stand 01.06.1993)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371, auf Artikel 76 Absatz 1 litera a der Kantonsverfassung und § 6 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 19412

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. November 1992

beschliesst:

1.

Art. 1

Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei-Departementes ausgeübt.

Art. 2

Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.

Art. 3

Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.

2.

Art. 4

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten am 1. Juni 1993.

GS 92, 701