329.21
Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom
5. November 1992
Vom 12. Juni 1994
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 litera c) und Artikel 72 der Kantonsverfas- 1 sung vom 8. Juni 1986 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
13. Dezember 1993
beschliesst:
I.
1.
Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 bei.
2.
Der Kantonsrat kann den Rücktritt vom Konkordat beschliessen und Änderungen des Konkordates genehmigen.
3.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts, den Anwendungsbereich des Konkordates auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
4.
Die Behörde, die von einem andern Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen 2 erhalten soll (Art. 24 des Konkordats), ist die Staatsanwaltschaft. )
5.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.