411.275.2

Verordnung über die Kantonale Bildund Tonstelle

411.275.2 Verordnung über die Kantonale Bild- und Tonstelle RRB vom 25. August 1981

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung und § 10 des Geset- 1 zes über die Kantonsschule vom 29. August 1909 )

beschliesst : 2

Art. 1 . ) An der Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn wird

eine Kantonale Bild- und Tonstelle geführt. 1

Art. 2 Die Kantonale Bild- und Tonstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie ist Beratungsstelle für audiovisuelle Belange;

  2. sie vermittelt die Grundlagen audiovisueller Technik und Gestaltung durch fächerübergreifenden Unterricht und durch Veranstaltung eigener Kurse;

  3. sie erstellt im Rahmen ihrer technischen und personellen Mittel audiovisuelle Unterrichtsdokumentationen und Unterrichtshilfen;

  4. sie steht der kantonalen Verwaltung für Aufgaben auf dem Gebiet der Public Relations zur Verfügung.

Das Departement für Bildung und Kultur legt die Aufgaben im einzelnen

in einem Pflichtenheft fest. )

Art. 3 Die Dienste der Kantonalen Bild- und Tonstelle können in Anspruch

nehmen:

  1. die Pädagogische Fachhochschule und die Fachhochschule;

  2. die Kantonsschulen;

  3. die übrigen Schulen im Kanton;

  4. kantonale Departemente. 1

Art. 4 Die Kantonale Bild- und Tonstelle ist der Direktion der Pädagogischen 4

Fachhochschule unterstellt. )

Diese ist zuständig:

  1. den Betrieb der Kantonalen Bild- und Tonstelle zu beaufsichtigen;

  2. über die Arbeitszuteilung und über die Reihenfolge zu entscheiden, in der die vorliegenden Aufträge zu erledigen sind;

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  1. festzulegen, wem und in welcher Form Aufträge an die Kantonale Bild- und Tonstelle einzureichen sind;

  2. in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Bild- und Tonstelle deren Voranschlag zu erstellen.

Art. 5 Die Kantonale Bild- und Tonstelle kann im Rahmen der bewilligten

Kredite die benötigten Verbrauchsmaterialien und Geräte selbständig anschaffen und nicht mehr gebrauchte Apparaturen veräussern.

Art. 6 Die Autorenrechte von Produktionen der Kantonalen Bild- und Tonstelle stehen dem Kanton Solothurn zu.

Art. 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über

die Führung und den Betrieb des audiovisuellen Zentrums (AV-Verord-

nung) vom 22. März 1977 ) aufgehoben. 2

Art. 8 Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. ) 3

Art. 9 Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2003 ausser Kraft. )

Publiziert im Amtsblatt vom 3. September 1981