411.311.51

Verordnung über die Subventionierung von Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Schulgemeinden

Vom 21.07.1970 (Stand 16.04.1984)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung von § 60 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet, ob der Schulweg unverhältnismässig weit oder beschwerlich ist, unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  1. Alter der Schüler und die von ihnen besuchten Schularten;

  2. Distanzen und Höhendifferenzen;

  3. Verkehrsdichte;

  4. Strassenbreite und -zustand, Kreuzungen und Einmündungen;

  5. Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen und Radstreifen;

  6. Zumutbarkeit der Benützung eines Fahrrades;

  7. Grad der geistigen oder körperlichen Behinderung von Schülern;

  8. Gesundheitszustand einzelner Schüler;

  9. Zahl der Schüler, die gleichzeitig auf dem Schulweg sind.

2. Kosten für Schülertransporte

Art. 2

Schülertransporte haben in der Regel als Sammeltransporte zu erfolgen.

Für den Transport einzelner behinderter oder gesundheitlich geschädigter Kinder kann je nach Situation ein Anspruch auf Beitragsleistungen des Staates geltend gemacht werden.

Subventionsberechtigt können auch Transporte von Sonderschülern erklärt werden, an welche die Invalidenversicherung keine Beiträge leistet.

Art. 3

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Postauto, konzessionierte Transportunternehmen) sind die vollen Billettkosten (Schülerabonnemente) subventionsberechtigt.

Art. 4

Führt die Schulgemeinde die Schülertransporte in eigener Regie aus oder überträgt sie die Transporte einem Transportunternehmen, setzt das Departement für Bildung und Kultur die subventionsberechtigten Kosten von Fall zu Fall fest.

3. Verpflegungskosten

Art. 5

Ist es einem Schüler bei auswärtigem Schulbesuch nicht möglich oder nicht zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, sind die Aufwendungen der Schulgemeinde wie folgt subventionsberechtigt:

  1. je Frühstück bis 2 Franken;

  2. je Mittag- oder Nachtessen bis 4 Franken.

4. Kosten für Unterkunft

Art. 6

Ist ein Schüler gezwungen, auswärts zu übernachten, werden je Übernachtung maximal 3 Franken subventioniert.

5. Besondere Bestimmungen

Art. 7

Begehren um Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sind von der Schulgemeinde dem Departement für Bildung und Kultur einzureichen. Für Schülertransporte ist in jedem Falle ein Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 8

Die Schulgemeinde hat die Abrechnung über die als subventionsberechtigt anerkannten Aufwendungen für Transport, Verpflegung und Unterkunft von Schülern nach Schularten getrennt zu erstellen. In Schulkreisen sind die Aufwendungen auf die Kreisgemeinden nach den Einwohnerzahlen aufzuteilen.

Besuchen Schüler einer Schulgemeinde mit dem gleichen Transportmittel verschiedene Schulkreise, sind die Aufwendungen nach der Schülerzahl jedes Schulkreises aufzuteilen.

Art. 9

Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Einwohnergemeinden für Transport, Verpflegung und Unterkunft von Schülern werden nach der massgeblichen Klassifikation zur Berechnung der Staatsanteile an den Lehrerbesoldungen subventioniert.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Für das Schuljahr 1970/1971 sind Begehren um Entrichtung eines Staatsbeitrages bis 30. September 1970 einzureichen.

Art. 11

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 15. April 1970 in Kraft.

GS 85, 167