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Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neubürgerkurse
Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neubürgerkurse RRB vom 11. August 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- 1 nenbildung vom 1. Dezember 1985 )
beschliesst:
I. Zuständigkeit
Art. 1 Erziehungs-Departement
Der Vollzug der Bestimmungen über die Jung- und Neubürgerkurse und deren Organisation obliegt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen, dem Erziehungs-Departement.
Art. 2 Leiter
Der Regierungsrat wählt einen kantonalen Leiter der Jung- und Neubürgerkurse auf eine Amtsdauer von 4 Jahren.
Der kantonale Leiter ist zuständig für die Planung und Durchführung der Jung- und Neubürgerkurse.
II. Freiwillige Jungbürgerkurse 2
Art. 3 . ) Experten
Das Erziehungs-Departement kann zur Unterstützung des kantonalen Leiters in der Beaufsichtigung der Jungbürgerkurse Experten wählen. Die Amtsdauer der Experten beträgt 4 Jahre.
Art. 4 Jungbürgerkreise
Der kantonale Leiter bestimmt namens des Erziehungs-Departementes die Jungbürgerkreise.
Art. 5 . ) Vorsteher und Kursleiter
Das Erziehungs-Departement bestimmt auf Antrag des kantonalen Leiters für jeden Jungbürgerkreis einen Kreisvorsteher und die Kursleiter. Die Übertragung der Kurse an die Kursleiter ist Sache des kantonalen Leiters.
Die Organisation der Kurse in den Kreisen ist Sache des Vorstehers.
Die Amtsperiode der Vorsteher und der Kursleiter dauert 4 Jahre.
Art. 6 Meldewesen
Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden melden den Vorstehern jährlich auf Ende des Monats April die Namen und Adressen der Jungbürgerinnen und Jungbürger, die im betreffenden Jahr das 18. oder das 19. Altersjahr zurücklegen.
Art. 7 Kursdauer
Die Kurse umfassen höchstens 40 Kursstunden. Eine Kursstunde dauert 50 Minuten. Der Kursleiter bestimmt entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Teilnehmern den Kursbeginn.
Art. 8 Mindestzahl der Teilnehmer
Ein Jungbürgerkurs kann geführt werden, wenn sich auf die ordentliche Ausschreibung hin mindestens 10 Teilnehmer gemeldet haben.
Sinkt die Teilnehmerzahl während dreier aufeinanderfolgender Kursdaten unter die Zahl 10, so ist der Kurs in der Regel mit einem anderen Kurs zusammenzulegen oder aufzuheben. Über die Weiterführung entscheidet der kantonale Leiter.
Art. 9 Lehrstundenverzeichnis
Jeder Kursleiter hat ein Lehrstundenverzeichnis zu führen, das am Kursende dem Vorsteher auszuhändigen ist. Dieser leitet die Verzeichnisse dem kantonalen Leiter weiter.
Art. 10 Statistik
Jeder Vorsteher meldet dem kantonalen Leiter und dem zuständigen Experten den Anfangs- und Endbestand seiner Kurse.
III. Neubürgerkurse
Art. 11 Neubürgergesuche, Meldung
Das Justiz-Departement meldet dem kantonalen Leiter die Gesuche von Ausländern um die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht.
2 ... )
Art. 12 Kursorte
Der kantonale Leiter bestimmt die Kursorte.
Art. 13 Verantwortlichkeit für die Durchführung
Der kantonale Leiter organisiert die obligatorischen und freiwilligen Neubürgerkurse nach Bedarf.
Der kantonale Leiter überträgt die Durchführung im Einzelfall einem Vorsteher oder einem Kursleiter.
Art. 14 Kursunterlagen
Den Teilnehmern der Neubürgerkurse werden Kursunterlagen unentgeltlich abgegeben.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neu-
bürgerkurse vom 21. September 1976 ) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 13. August 1987 3