411.441.22
Verordnung über die Durchführung staatsbürgerlicher Kurse für Neubürger
411.441.22 Verordnung über die Durchführung staatsbürgerlicher Kurse für Neubürger RRB vom 3. Juli 1959
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesfeier und andere Gedenktage vom 3. Juli 1938
beschliesst:
Art. 1 Neubürger, die nach dem stellungspflichtigen Alter in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen werden, haben einen von den Jungbürgerkursen getrennten Kurs zu besuchen. Dieser Kurs ist jährlich im Herbst an 3
Halbtagen von 4 Stunden, in der Regel an Samstagnachmittagen, durchzuführen.
Art. 2 Das Departement des Innern übergibt jeweilen auf Mitte August dem
Erziehungs-Departement das Verzeichnis der Kantonseinwohner, welche sich im Verlaufe der letzten 12 Monate um Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht beworben haben oder in das Bürgerrecht aufgenommen worden sind. 1
Art. 3 Der Leiter der Jungbürgerkurse nimmt, unter Berücksichtigung der
Wohnorte der teilnahmepflichtigen Neubürger und der Verkehrsverhältnisse, die Bildung von 410 Teilnehmer umfassenden Kursgruppen vor und beauftragt den für den gewählten Kursort zuständigen Kreisvorsteher mit der Kursorganisation. Dieser bereitet die Kursgestaltung vor und bietet die zugeteilten Neubürger zum Kursbesuch auf.
Die Unterrichtsgestaltung der Kurse für Neubürger wird durch den Leiter der Jungbürgerkurse im Einvernehmen mit dem Erziehungs-Departement angeordnet. 1
Art. 4 Die Aushändigung der Bürgerurkunde ist abhängig vom Besuch des
ganzen Neubürgerkurses. Dispensationen werden nur aus zwingenden Gründen durch das Erziehungs-Departement gewährt.
Den Bewerbern um Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht wird empfohlen, den Kurs freiwillig vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Einbürgerung zu absolvieren, um eine Verzögerung der Abgabe der Bürgerurkunde zu vermeiden.
Die Bürgergemeinden werden eingeladen, die Übergabe der Urkunde an Neubürger in würdigem und feierlichem Rahmen, in der Regel an einer Sitzung des Bürgerrates, zu vollziehen.
Art. 5 Die Kosten für die Durchführung dieser Kurse gehen zulasten des
Staates. Die Honorierung der Kursleiter, Jungbürgerlehrer und Referenten wird durch den Regierungsrat besonders geregelt.
Art. 6 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1959 in Kraft.
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