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Reglement für das Kindergärtnerinnenseminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen
Reglement für das Kindergärtnerinnenseminar über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler und Schülerinnen Vf des Erziehungs-Departementes vom 1. Juli 1994
1 Das Erziehungs-Departement ) des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn 2 vom 29. August 1909 )
verfügt:
I. Allgemeine Bestimmungen 3
Art. 1 . ) Begriffsbestimmungen
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Direktion, wobei nur die Lehrkräfte der Schüler und Schülerinnen, die zur Diskussion stehen, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrkräfte zu den Konferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.
II. ...4) III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung
Art. 14 Zeugnistermin
Zeugnisse werden am Ende eines jeden Semesters ausgestellt.
Art. 15 Inhalt der Zeugnisse
Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Arbeitshaltung sowie über das Verhalten in der Schule.
Noten für Leistung sind: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. 1) Departementsbezeichnungs seit 1. August 2000 Departement für Bildung und Kultur Überführungsverordnung PFH.
Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5 usw. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
Noten für Arbeitshaltung sind: 1 = gibt zu keinen Bemerkungen Anlass,
Zwischenstufen sind 1–2, 2–3.
Art. 16 Notengebung
Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
Die Lehrkräfte setzen die Noten der Schüler und Schülerinnen fest aufgrund
der Leistung bei Klausuren, Vorträgen usw.,
der Beteiligung im Unterricht sowie
der Erledigung der Hausaufgaben.
Der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin hat die Notengebung zu überprüfen. Er beziehungsweise sie kann auf begründeten Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft Änderungen vornehmen.
Beschlüsse über Notengebung und Promotion dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch eine Lehrkraft oder beim Beschluss durch die Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
Art. 17 Arbeitshaltung
Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: − Einstellung zur Ausbildung; − Verhältnis des Aufwandes zum geforderten Arbeitsauftrag; − Sorgfältigkeit bei der Arbeitsweise; − Gründlichkeit bei der Erfüllung des Arbeitsauftrages; − Einhaltung von Terminen; − Pünktlichkeit.
Noten zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.
Art. 18 Besondere Berichte
Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder Verhalten zu Beanstandungen Anlass, so wird der betreffende Schüler beziehungsweise die betreffende Schülerin auch zwischen den Zeugnisterminen, nach vorangehendem Gespräch mit dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin, schriftlich benachrichtigt. 1
Art. 19 . ) Promotionsfächer
Promotionsfächer sind, soweit das Fach erteilt wird: 1. Pädagogik/Psychologie 2. Didaktik/Methodik 3. Praxis 4. Deutsch mündlich und schriflich 1) § 19 Fassung vom 21. Januar 1998.
5. Französisch oder Italienisch 6. Naturkunde 7. Rhythmik 8. Singen/Musik 9. Werken und Gestalten 10. Zeichnen 11. Turnen 12. Blockflöte 13. ein weiteres Musikinstrument oder Sologesang 14. Kultur- und Religionskunde
15. Staatskunde
Art. 20 Zuständige Instanz
Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig. 1
Art. 21 . ) Promotionsbedingungen
Ins nächste Semester kann übertreten, wer
in den Promotionsfächern gemäss § 19 einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht;
bei den Noten insgesamt keine Abweichungen von mehr als einem Punkt unter 4,0 aufweist.
Die letzte Semesternote eines vorzeitig abschliessenden Faches wird für die Promotion nicht berücksichtigt.
Wer die Bedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, wird ins Provisorium versetzt.
Art. 22 Schüler und Schülerinnen im Provisorium
Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des darauffolgenden Semesters definitiv befördert beziehungsweise am Ende des ersten Semesters ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen nach § 21 erfüllen.
Erfüllen sie die Bedingungen nach § 21 nicht, so wird das Provisorium um ein Semester verlängert. Erfüllen sie danach die Bedingungen nach § 21
nicht, so werden sie aus dem Kindergärtnerinnenseminar entlassen. ) bis 3
Art. 22 . ) Entlassung aus der Schule
Wer bezüglich Arbeitshaltung, Verhalten und Eignung die Anforderungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit nicht erfüllt, kann nach erfolgter fruchtloser Ermahnung auf Antrag der Klassenkonferenz vom
Departement für Bildung und Kultur ) aus der Schule entlassen werden. 5
Art. 23 . ... )
1) § 21 Fassung vom 21. Januar 1998. 2) § 22 Absatz 2 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
bis ) § 22 eingefügt am 21. Januar 1998. 4) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH. 5) § 23 aufgehoben am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
Art. 24 Zusatzkurse
Zusatzkurse dürfen nur so lange belegt werden, als die Schüler beziehungsweise die Schülerinnen darin mindestens die Note 4,0 erreicht. Wenn in den Promotionsfächern ungenügende Leistungen erreicht werden, kann die Klassenkonferenz die Teilnahme an Zusatzkursen untersagen.
IV. Rechtsmittel
Art. 25 Gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen 1
beim Departement für Bildung und Kultur ) schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Ergänzende Bedingungen
Soweit dieses Reglement nichts anderes festlegt, gelten für das Kindergärtnerinnenseminar ergänzend die Bestimmungen für die Kantonsschulen, im Zweifelsfall diejenigen für die Lehrerbildungsanstalt. bis 2
Art. 26 . ) Übergangsrecht
Kandidaten und Kandidatinnen werden ebenfalls in das Kindergärtnerinnenseminar aufgenommen, wenn sie spätestens bis Ende Schuljahr 1993/1994 die 3. Bezirksschulklasse absolviert haben und die Voraussetzungen von § 2 Buchstaben b) bis e) erfüllen.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
In der Verordnung über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen vom 3
8. Juli 1977 ) werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
Art. 5 Buchstaben d, e und f sowie die §§ 7 bis und mit 17.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verfügung wird im Amtsblatt publiziert. Sie tritt am 1. August 1994
in Kraft. ) 1) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
bis ) § 26 eingefügt am 13. September 1994; GS 93, 246.
13. September 1994 am 23. September 1994;
15. September 1995 am 1. August 1995; bis
21. Januar 1998 am 1. August 1998, §§ 19, 21 und 22 am 1. Februar 1998;
23. Februar 1998 am 1. August 1998;
17. Juni 2002 am 1. August 2002.
Art. 29 . ) Geltungsbereich und Ausserkrafttreten
Dieses Reglement gilt noch für Schüler und Schülerinnen des Kindergärtnerinnenseminars, welche das Aufnahmeverfahren des Kindergärtnerinnenseminars vor dem 1. August 2001 bestanden haben;
Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft.
1) § 29 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
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