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Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule

Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule (Anstellungsverordnung Volksschule) RRB vom 27. März 2001

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 ), § 35 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte 2 an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember 1963 ) und §3 20 der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai 1995 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses und der Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule.

Art. 2 Anwendung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

Soweit diese Verordnung und die Gesetzgebung über die Volksschule (einschliesslich der Lehrerbesoldungsgesetzgebung) nichts anderes bestimmen, finden auf die Lehrpersonen an der Volksschule die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal Anwendung.

II. Anstellungsverhältnis

Art. 3 Kategorien von Lehrpersonen

Unbefristet angestellte Lehrpersonen sind:

  1. Lehrpersonen mit Vollpensum;

  2. Lehrpersonen mit Teilpensum.

Befristet angestellte Lehrpersonen sind:

  1. Lehrpersonen mit Vollpensum;

  2. Lehrpersonen mit Teilpensum;

  3. Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

3

Art. 4 Anstellungsvoraussetzungen

Die Anstellung kann unbefristet erfolgen, sofern die Lehrperson ein vom Kanton anerkanntes Lehrdiplom erworben hat. Die Lehrberechtigung richtet sich nach1 der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000 ).

Die Anstellung erfolgt befristet, sofern

  1. die Lehrperson den erforderlichen Lehrberechtigungsausweis nach Absatz 1 nicht besitzt;

  2. eine Lehrerstelle während des Schuljahres vakant wird. In diesem Fall besetzt das Departement für Bildung und Kultur die Lehrerstelle längstens bis zum Ablauf des Schuljahres mit einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin;

  3. eine Lehrerstelle vom Regierungsrat nur befristet bewilligt wird.

Art. 5 Anstellungsbehörden

Die Schulgemeinden nehmen unbefristete und befristete Anstellungen, mit Ausnahme der Stellvertretungen, vor. Die für die Anstellung zuständigen Organe werden durch die Gemeindeordnung, die Übereinkunft nach §

Absatz 1 des Volksschulgesetzes oder das Statut des Zweckverbandes bestimmt. Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.

Das Departement für Bildung und Kultur setzt längstens bis zum Ablauf eines Schuljahres einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein, wenn

  1. eine Schulgemeinde für eine freie Lehrerstelle keine Anstellung vorgenommen hat;

  2. eine Lehrerstelle während des Schuljahres vakant wird.

Art. 6 Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Begründung und Beendigung2 des Anstellungsverhältnisses richten sich nach dem Volksschulgesetz ).

Art. 7 Entlassung aus wichtigen Gründen

Für die Entlassung von Lehrpersonen an der Volksschule aus wichtigen Gründen ist die Anstellungsbehörde zuständig.

Art. 8 Dienstauftrag

Der Dienstauftrag der Lehrpersonen an der Volksschule richtet sich nach der Verordnung über Dienstauftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte an der

Volksschule vom 21. Januar 1997 ).

Art. 9 Unterrichtspensum

Das wöchentliche Unterrichtspensum der Lehrkräfte an der Volksschule

richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung ) und nach dem individuellen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag.

1) RRB Nr. 1438 vom 4. Juli 2000 4

Art. 10 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Die Rechte und Pflichten der

Lehrpersonen an der Volksschule richten sich nach 2dem Volksschulgesetz ) und nach der dazugehörigen Vollzugsverordnung ).

Art. 11 Ausschreibung

Die Ausschreibung freier

Lehrerstellen an der Volksschule richtet sich nach dem 4Volksschulgesetz ) und nach der dazugehörigen Vollzugsverordnung ).

III. Besoldung

Art. 12 Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen

Die Einreihung der Lehrpersonen an der Volksschule mit erforderlicher Lehrberechtigung für die entsprechende Schulart und Schulstufe

richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung ).

Die Einreihung der Lehrpersonen an der Volksschule ohne erforderliche Lehrberechtigung für die entsprechende Schulart und Schulstufe, die Einreihung der Lehrkräfte mit besonderem Unterricht und besonderen Funktionen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen richtet sich nach der Vollzugsverordnung

zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 24. September 1996 ).

Für die Einreihung (in die entsprechende Besoldungsklasse) nach Absatz 1 und für die Einstufung (innerhalb der entsprechenden Besoldungsklasse) aller Lehrpersonen (mit und ohne Lehrberechtigung) an der Volksschule ist das Amt für Volksschule und Kindergarten zuständig.

Art. 13 Entschädigung für Zusatzlektionen

Die Entschädigung für Zusatzlektionen für Lehrpersonen an der Volksschule7 richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung ).

Art. 14 Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst

Die Besoldung der Lehrpersonen an der Volksschule bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

7 IV. Zulagen

Art. 15 Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen

Die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen an Lehrpersonen der Volksschule richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

V. Rechtsschutz

Art. 16 Rechtsmittel

Bei nicht vermögensrechtlichen Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich

der Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal ).

Bei vermögensrechtlichen Anständen aus dem Anstellungsvertrag richtet sich der

Rechtsmittelweg nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation ).

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Überführung

Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002, das heisst, auf den 1. August 2001.

Art. 18 Bisherige Lehrpersonen an der Volksschule

Mit Lehrpersonen an der Volksschule, mit denen am 31. Juli 2001 ein Anstellungsverhältnis besteht, werden am 1. August 2001 keine Anstellungsverträge abgeschlossen, sofern ihr Anstellungsverhältnis am 1. August 2001 nicht geändert wird.

Art. 19 Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 8. Dezember 1987 über die Errichtung

und Aufhebung von Abteilungen an der Oberstufe der Volksschule ) ist aufgehoben.

Art. 20 Änderung geltenden Rechts

Folgende Verordnungen werden geändert:

a. Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 ):

Art. 53 Absatz 3 lautet neu:

Die Besoldungskostenanteile werden im gleichen Umfang der Teuerungsentwicklung angepasst, wie sich die Lehrerbesoldungen infolge Anpassung an die Teuerungsentwicklung verändern.

Art. 61 lautet neu:

Art. 61 Anstellungsbehörden G § 53

Die Anstellungsbehörde ist dem Departement für Bildung und Kultur bekanntzugeben.

Art. 62 lautet neu:

Art. 62 Ausschreibung freier Lehrerstellen G § 55

Die Ausschreibung von freien Lehrerstellen wie von Teilpensen erfolgt auf Antrag der Schulkommission durch das Departement für Bildung und Kultur im Amtsblatt, im Schulblatt und für die Fachlehrkräfte in weiteren Publikationsorganen im Zeitraum zwischen dem siebenten und dem zweiten Monat vor Schuljahrbeginn.

Die Gemeinden können freie Lehrerstellen zusätzlich ausschreiben.

Art. 63 lautet neu:

Art. 63 Prüfung des Schulbestandes vor Besetzung freier Lehrerstellen G §§ 12, 13 und 55

Vor jeder Ausschreibung freier Lehrerstellen nach § 62 dieser Verordnung prüft das Departement für Bildung und Kultur, ob

  1. die frei gewordene Lehrerstelle weiterzuführen ist;

  2. die frei gewordene Lehrerstelle zu befristen ist;

  3. die Höhe des Pensums der frei gewordenen Lehrerstelle beizubehalten ist.

Art. 64 ist aufgehoben.

Art. 65 lautet neu:

Art. 65 Mitteilung der Anstellung an das Departement für Bildung und Kultur G § 53

Die Schulkommission hat dem Departement für Bildung und Kultur die durch die Schulgemeinden erfolgten Anstellungen der Lehrkräfte mitzuteilen. Eine Kopie des schriftlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages ist beizulegen.

Art. 68 Absatz 3 ist aufgehoben.

Das Marginale zu § 69 lautet neu:

Art. 69 Reduktion des Unterrichtspensums ohne Gehaltskürzung G § 62 Abs. 2

Art. 72 lautet neu:

Art. 72 . 3. Urlaub bei Geburt

Der Urlaub bei Geburt richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 73 lautet neu:

Art. 73 Verfahren zum Entzug der Lehrberechtigung G § 64

Der Inspektor erstattet der Schulbehörde Meldung. Die Schulbehörden ihrerseits gelangen an das Departement für Bildung und Kultur.

Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in den folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: quater ter quater bis bis §§ 6, 10, 11, 16, 19 , 20, 20 , 20 , 24, 28 , 29, 30, 48, 51, 53, 56, 56 , 59, 74, 78, 79, 87 und 95.

b. Vollzugsverordnung 1 zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 24. September 1996 ):

Art. 3 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:

Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die Militärdienst absolvieren, haben folgenden Besoldungsanspruch:

Art. 8 Absatz 3 lautet neu:

Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein Schulhalbjahr oder 20 Schulwochen gedauert, so ist rückwirkend ab Beginn der Vertretung die Besoldung wie die einer befristet angestellten Lehrkraft auszurichten.

Art. 28 Absatz 1 Satz 1 lautet neu:

Den unbefristet und befristet angestellten Lehrkräften, mit Ausnahme der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, und den Lehrkräften an den vom Kanton unterstützten Schulen werden nach Vollendung des 20. Dienstjahres und sodann nach je 5 weiteren Dienstjahren Dienstalterszulagen im Wert einer Monatsbesoldung einschliesslich Teuerungszulage ausgerichtet.

Der Begriff "Erziehungs-Departement" wird in den folgenden Paragraphen durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt:

Art. 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2.

c. Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen 1 an der Volksschule mit zwei Lehrkräften vom 11. Februar 1997 ): Das Marginale zu § 1 lautet neu:

Art. 1 Geltungsbereich und unbefristete Anstellung

Art. 1 Absatz 2 lautet neu:

An der Volksschule können auf eine Lehrerstelle zwei Lehrkräfte unbefristet angestellt werden.

Art. 3 lautet neu:

Art. 3 Zustimmung

Die Anstellungsbehörde bestimmt, ob eine Stelle mit zwei Lehrkräften besetzt werden soll.

Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.

Art. 4 lautet neu:

Anstellungen gestützt auf diese Verordnung können nur auf Beginn eines Schuljahres vorgenommen werden.

Art. 6 Absatz 2 lautet neu:

Will eine bisher unbefristet angestellte Lehrkraft mit Vollpensum ihr Pensum freiwillig reduzieren und ihre Lehrerstelle mit einer anderen Lehrkraft teilen, oder bewirbt sie sich um eine andere zur Doppelbesetzung ausgeschriebene Lehrerstelle, so erfolgt deren Anstellung durch die zuständige Gemeindebehörde provisorisch auf drei Monate. Die Probezeit kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 7 lautet neu:

Art. 7 Zuständigkeit

Die Anstellung beider Lehrkräfte erfolgt durch die zuständige Gemeindebehörde.

Das Departement für Bildung und Kultur kann auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde die Stelle mit Stellvertretern oder Stellvertreterinnen besetzen, sofern die Bedingungen zur Anstellung erfüllt sind.

Art. 8 lautet neu:

Art. 8 Dauer des Einsatzes

Die Dauer des Einsatzes von unbefristet angestellten Lehrkräften wird im schriftlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag zwischen der zuständigen Gemeindebehörde und der Lehrkraft geregelt.

Der Einsatz von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen durch das Departement für Bildung und Kultur nach § 7 Absatz 2 erfolgt für längstens ein Schuljahr oder auf dessen Rest.

Art. 9 Absatz 2 lautet neu:

Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.

Art. 10 Absatz 1 lautet neu:

Art. 10 Demission einer Lehrkraft

Demissioniert eine Lehrkraft, so kann die verbleibende Lehrkraft

  1. der Anstellungsbehörde eine andere Lehrkraft für den Rest des Pensums zur Anstellung vorschlagen;

  2. der Anstellungsbehörde die Übernahme des ganzen Unterrichtspensums vorschlagen;

  3. ebenfalls demissionieren.

durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 12 und 16.

d. Verordnung 1 über die Schulleiter von Sonderschulen vom 4. Juli 1980 ):

Art. 2 lautet neu:

Art. 2 Anstellungsbehörde

Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.

durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: §§ 6 und 7.

e. Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstö- 2 rungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März 1990 ):

Art. 5 lautet neu:

Art. 5 Lehrberechtigung

Die Lehrberechtigung als Logopäde richtet sich nach3 der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000 ) §§ 15 bis 20 sind aufgehoben.

Art. 16 lautet neu:

Art. 16 Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut

Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet sich nach der

Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000 ).

durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: bis §§ 1, 13, 15 und 19

f. Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen 1 und mathematischen Bereich vom 31. Mai 2000 ):

Art. 3 Absatz 1 lautet neu:

Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur.

Der Begriff „Erziehungs-Departement“ wird in folgenden Paragraphen durch den Begriff „Departement für Bildung und Kultur“ ersetzt: §§ 2 und 5.

g. Verordnung über die Integration 2 fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher vom 7. Mai 1991 ): durch den Begriff "Departement für Bildung und Kultur" ersetzt: bis §§ 8, 12 Absatz 4, 14, 15 Absatz 2, 17 Absatz 1,18 . Absatz 2 und § 21 Absatz 3.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Änderung des Gesetzes über das Staatspersonal (Aufhebung des Beamtenstatus) auf den 1. August 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 31. Mai 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.