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Errichtung und Aufhebung von Abteilungen an der Oberstufe der Volksschule

Errichtung und Aufhebung von Abteilungen an der Oberstufe der Volksschule RRB vom 8. Dezember 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Antrag des Erziehungs-Departementes, in Ausführung von § 13 des 1 Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 )

beschliesst:

1.

Für die Schularten der Oberstufe der Volksschule wird inskünftig nicht mehr über die Anzahl Lehrerstellen, sondern über die Zahl der zu führenden Abteilungen entschieden.

2.

Die Ausschreibung und die Zuständigkeit zur Wahl von Lehrern mit Teilpensum an der Oberstufe der Volksschule richtet sich nach den Vorschriften für die Lehrer an der Volksschule mit vollem Pensum.

3.

Lehrern mit Teilpensum darf mit der Wahl nicht ein bestimmtes Unterrichtspensum zugesichert werden.

4.

Für jede Abteilung an Sekundar- und an Oberschulen ist grundsätzlich ein hauptamtlicher Lehrer zu wählen.

5.

Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 1987