413.122.3

Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten

413.122.3 Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten Verfügung des Amtes für Volksschule und Kindergarten vom 13. Juni 2007

Das Amt für Volksschule und Kindergarten 1 gestützt auf § 80 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 ), § 5 Absatz 2 des Geschäftsreglements der Kantonalen Aufsichtsbehörde für die Schuljahre 2006/2007 bis und mit 2009/2010 vom 31. Juli 2006

beschliesst:

Art. 1 Anordnung einer Betreuung

In besonderen Fällen kann für Lehrpersonen sowie Kindergärtner und Kindergärtnerinnen eine Betreuung angeordnet werden, insbesondere

  1. für solche ohne Ausweis für das entsprechende Fach oder die entsprechende Stufe;

  2. für solche mit Schwierigkeiten im fachlichen oder methodischdidaktischen Bereich.

Art. 2 Einsetzung von Betreuungspersonen

Die zuständige kantonale Inspektoratsperson setzt Betreuungspersonen durch Verfügung ein.

Die Schulleitung oder die zuständige regionale Inspektoratsperson kann eine Betreuung beantragen.

Art. 3 Betreuungspersonen

Betreuungspersonen sind erfahrene Lehrpersonen der gleichen Stufe, im Kindergarten erfahrene Kindergärtner und Kindergärtnerinnen.

Art. 4 Auftrag und Dauer der Betreuung

Die Einsetzungsverfügung legt Auftrag und Dauer des Einsatzes fest.

Die Betreuung dauert höchstens ein Jahr.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juni 2007.

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