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Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer für Absolventen des Umschulungskurses von Berufsleuten

Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer für Absolventen des Umschulungskurses von Berufsleuten RRB vom 9. Juni 1992

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 29 des Gesetzes über die Kantonsschulen Solothurn vom 1 29. August 1909 ) und § 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep- 2 tember 1969 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Prüfungskommission

a) Zuständigkeit Die Prüfungskommission für die Lehrerbildungsanstalt ist auch für den Umschulungskurs zuständig.

Art. 2 b) Aufgaben

Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie üben zusammen mit dem Rektor die Aufsicht über den Unterricht aus ;

  2. sie bestimmen in der Regel als Experten aufgrund der Vorschläge der Fachgruppen die Aufgaben für die Prüfungen sowie die zugelassenen Hilfsmittel;

  3. sie beurteilen in der Regel als Experten mit den prüfenden Lehrern die Leistungen der Kandidaten. Sie müssen im Beschwerdefall über Verlauf und Ergebnisse der Prüfungen Auskunft erteilen können.

Die Kommission entscheidet über die Ergebnisse der Prüfungen am Ende des Hauptkurses, sie beschliesst über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses und stellt dem Erziehungs-Departement über die Erteilung der Wählbarkeit Antrag.

Der Präsident der Kommission oder der Rektor kann, wenn Experten verhindert sind oder ihre Zahl nicht ausreicht, Im Einvernehmen mit der Kommission weitere Experten beiziehen.

Art. 3 Klassenkonferenz

Die Klassenkonferenz setzt sich aus sämtlichen Lehrern zusammen, die an einer Klasse unterrichten.

Sie steht unter der Leitung des Rektors oder des Prorektors, wobei nur der Vorsitzende, der Klassenlehrer und die Lehrer des Schülers, der zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben.

Die Praxislehrer können zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Art. 4 Änderungen von Beschlüssen

Beschlüsse über Notengebung und über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.

Art. 5 Beschwerden

Gegen Verfügungen des Rektors sowie gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz und der Abteilungskonferenz kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Erziehungs- Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

II. Patentprüfungszeugnis

1. Bedeutung des Patentprüfungszeugnisses

Art. 6 Bedeutung

Das Patentprüfungszeugnis gibt Auskunft über den Stand der Fähigkeiten und Leistungen am Ende des Hauptkurses.

Das Patentprüfungszeugnis wird aufgrund der Erfahrungsnoten und des Ergebnisses von Prüfungen erteilt.

Wer den Prüfungsteil Schwimmen des Faches Turnen nicht besteht, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag „Darf keinen Schwimmunterricht erteilen“.

Wer wegen körperlicher Behinderung vom Fach Turnen dispensiert werden musste, erhält im Patentprüfungszeugnis den Eintrag „Darf keinen Turnunterricht erteilen".

Das Patentprüfungszeugnis ermöglicht keinen prüfungsfreien Zutritt zu den Schweizerischen Hochschulen.

2. Durchführung von Prüfungen

Art. 7 Zulassung

Zu den Patentprüfungen wird vom Rektor zugelassen, wer den Unterricht des vorangehenden Schuljahres in allen wesentlichen Teilen besucht hat.

Art. 8 Prüfungen

a) Arten Die Prüfungen werden schriftlich, mündlich oder in Form einer praktischen Arbeit durchgeführt. Mehrere Prüfungsformen können miteinander verbunden werden.

Art. 9 b) Zeitpunkt und Dauer

Die schriftlichen Prüfungen dauern 2-4 Stunden. Bei den mündlichen Prüfungen ist jedem Kandidaten eine Prüfungszeit von mindestens

Minuten einzuräumen, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnisse nicht eingerechnet.

Für andere Prüfungsarten, wie Untersuchungen, Bearbeitung eines speziellen Problems usw., kann mehr Zeit eingeräumt werden.

Art. 10 c) Hilfsmittel

Vor den Prüfungen ist den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegweisung von der Prüfung zur Folge. In diesem Falle ist frühestens nach Ablauf eines Jahres eine Wiederholung der Prüfung möglich.

Die Kandidaten sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.

Art. 11 d) Auflage der Prüfungsarbeiten

Die von den Examinatoren und Experten beurteilten Prüfungsarbeiten werden den andern Mitgliedern der Prüfungskommission zur Einsichtnahme bereitgehalten. Während der mündlichen Prüfungen liegen diese Arbeiten im Prüfungsraum auf.

3. Festsetzung der Noten

Art. 12 Bewertung

Bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Fächern werden folgende Notenstufen unterschieden:

= genügend

= ungenügend

= schwach

= sehr schwach

Zwischenstufen sind 5–6, 4–5, usw.

Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.

Art. 13 Erfahrungsnoten

Die Erfahrungsnote entspricht dem Mittel der Noten der beiden letzten Zeugnisse.

Besteht für ein Fach nur eine Zeugnisnote, gilt diese Zeugnisnote als Erfahrungsnote.

Wird die Erfahrungsnote in das Patentprüfungszeugnis eingetragen, rundet der zuständige Lehrer, wo nötig, nach der Note des letzten Zeugnisses. Die Erfahrungsnote wird nicht gerundet, wenn die Prüfungsnote mitberücksichtigt wird.

Die Erfahrungsnoten sind vor der Prüfung auf dem Rektorat abzugeben.

Art. 14 Prüfungsnoten

a) Form Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen und in halben Noten anzugeben. Wo schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem Mittel beider Noten. Die Prüfungsnote wird nicht gerundet.

Art. 15 b) Festsetzung

Experten und Examinatoren (Lehrer) setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sich Experte und Examinator nicht einigen können, entscheidet der Experte.

Bei Prüfungslektionen in Unterrichtspraxis wird der zuständige Fachlehrer oder ein Fachkollege als weiterer Examinator beigezogen.

Art. 16 Noten

a) Form und Berechnung in den Prüfungsfächern 1 Im Patentprüfungszeugnis können ganze und halbe Noten gesetzt werden.

Bei Fächern, in denen eine Prüfung abgenommen wird, entsprechen die Noten im Patentprüfungszeugnis dem Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote.

Wenn gerundet werden muss, gelten folgende Regeln:

  1. Liegt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der Erfahrungsnote gerundet.

  2. Haben sowohl Erfahrungs- als auch Prüfungsnote den gleichen Wert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird nach der letzten Zeugnisnote gerundet.

  3. Beträgt das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote 5,75, so wird auf 6 gerundet.

  4. In allen andern Fällen gelten die üblichen Rundungsregeln.

Art. 17 b) in den prüfungsfreien Fächern

In den prüfungsfreien Fächern wird die Erfahrungsnote nach § 13 in das Patentprüfungszeugnis eingetragen.

Art. 18 Feststellung der Noten

Die Noten der Prüfungen und des Patentprüfungszeugnisses werden erst mit der Feststellung durch die Prüfungskommission gültig.

Art. 19 Akteneinsicht

Die Prüfungsnoten (mit Ausnahme derjenigen für die Patentlektionen) und die Noten des Patentprüfungszeugnisses dürfen vor der Schlusssitzung der Kommission nicht bekanntgegeben werden.

Nach der Schlusssitzung der Kommission kann der Kandidat in seine Prüfungsarbeiten Einsicht nehmen.

Art. 20 Zusätzliche Noten

Das Patentprüfungszeugnis kann ausser den Noten der obligatorischen Fächer solche weiterer besuchter Fächer enthalten.

Art. 21 Unterzeichnung

Das Patentprüfungszeugnis wird vom Rektor der Lehrerbildungsanstalt unterzeichnet.

4. Wiederholung von Prüfungen und Nachprüfungen

Art. 22 Wiederholung von Prüfungen

Die nicht bestandene Patentprüfung kann als Ganzes einmal wiederholt werden.

Art. 23 Nachprüfungen

Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.

5. Massgebende Fächer und Prüfungsfächer

Art. 24 Massgebende Fächer

Für die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses sind die Leistungen in folgenden Fächern massgebend: − Pädagogik/Psychologie − Allgemeine Didaktik (einschliesslich Didaktik des Deutschunterrichtes) − Fachdidaktiken (Didaktik der Fächer des Sachunterrichtes und Mathematikdidaktik) − Schulkunde − Unterrichtspraxis − Deutsch − Französisch (einschliesslich Didaktik des Französischunterrichtes) − Mathematik/Informatik − Sachunterricht: Geschichte/Geographie/Biologie/Physik − Singen/Musik (einschliesslich Didaktik der Musikerziehung) − Instrument − Turnen/Sport (einschliesslich Didaktik des Turnunterrichtes) − Zeichnen (einschliesslich Didaktik des Zeichenunterrichtes)/Schreiben − Werken (einschliesslich Didaktik des Werkunterrichtes)

Art. 25 Prüfungsfächer

Am Ende des 2. Jahres des Hauptkurses werden geprüft : schriftlich und mündlich: Deutsch − schriftlich und mündlich: Französisch (einschliesslich Didaktik des Französischunterrichtes) − mündlich: Pädagogik/Psychologie − schriftlich oder mündlich: Allgemeine Didaktik (einschliesslich Didaktik des Deutschunterrichtes) oder Fachdidaktiken (einschliesslich Didaktik der Fächer des Sachunterrichtes und Mathematikdidaktik) − praktisch: Unterrichtspraxis − schriftlich und mündlich: Mathematik/Informatik − schriftlich oder mündlich: Sachunterricht: Geschichte/Geographie/Biologie/Physik − praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Singen/Musik (einschliesslich Didaktik der Musikerziehung) oder Instrument − praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Turnen/Sport (einschliesslich Didaktik des Turnunterrichtes) − praktisch (ein schriftlicher oder ein mündlicher Teil kann eingeschlossen werden): Zeichnen (einschliesslich Didaktik des Zeichenunterrichtes)/ Schreiben oder Werken (einschliesslich Didaktik des Werkunterrichtes)

Bestehen Wahlmöglichkeiten, bestimmt der Rektor, welche Fächer geprüft werden.

Im Fach Sachunterricht können die Kandidaten aus vorgegebenen Themen das Prüfungsthema auswählen.

Art. 26 Zeitpunkt, Art und Dauer

Zeitpunkt, Art und Dauer der Prüfungen sind im Rahmen der §§ 8, 9, 24 und 25 9 Monate zum voraus auf Antrag des Rektors von der Klassenkonferenz festzulegen.

Die Prüfungen in Unterrichtspraxis und Turnen/Sport finden im zweiten Semester des zweiten Jahres des Hauptkurses statt.

Art. 27 Bedingungen

Das Patentprüfungszeugnis wird erteilt, wenn

  1. der Notendurchschnitt aller massgebenden Fächer gemäss § 24 wenigstens 4,0 erreicht;

  2. die Abweichung von 4,0 nach unten bei den ungenügenden Noten gemäss § 24 höchstens 1 Punkte beträgt;

c) wenn die Note im Fach Deutsch nicht unter 4,0 liegt.

III. Wählbarkeit

Art. 28 Zuständige Instanz

Das Wählbarkeitszeugnis (Primarlehrerpatent) wird auf Antrag der Prüfungskommission vom Erziehungs-Departement erteilt.

Die Kommission stützt sich bei ihrem Antrag auf den Vorschlag der Klassenkonferenz.

Art. 29 Voraussetzungen

Voraussetzungen zur Erteilung des Wählbarkeitszeugnisses sind:

  1. das Patentprüfungszeugnis des Hauptkurses;

  2. guter Leumund und Eignung zum Lehrerberuf.

Art. 30 Mangelnde Eignung zum Lehrerberuf

Wer die Bedingungen nach § 27 und § 29 litera a) erfüllt, jedoch in der Eignung zum Lehrerberuf zu Bedenken Anlass gibt, erhält das Wählbarkeitszeugnis erst, wenn er sich bewährt hat.

Der Betreffende kann in der Zwischenzeit auf Zusehen hin als Stellvertreter im Schuldienst eingesetzt werden. In diesem Fall ernennt das Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungs-Departementes im Einvernehmen mit der Lehrerbildungsanstalt einen Betreuer.

Der Antrag auf Erteilung der Wählbarkeit kann frühestens nach einem Jahr, spätestens nach 3 Jahren gestellt werden. Über die Erteilung entscheidet das Erziehungs-Departement nach Anhörung des Amtes für Volksschule und Kindergarten und auf Antrag der Prüfungskommission.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 19. August 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 4. September 1992 7