413.313.63
Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte, die am Didaktikum in Aarau die Ausbildung zur Sekundar- und Oberschullehrkraft absolvieren
(SEREAL)
413.313.63 Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte, die am Didaktikum in Aarau die Ausbildung zur Sekundar- und Oberschullehrkraft absolvieren (SEREAL)
RRB vom 27. April 1999
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 67 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 )
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Besoldung der Lehrkräfte, die am Didaktikum in Aarau die Ausbildung zur Sekundar- und Oberschullehrkraft (SEREAL) absolvieren.
Art. 2 Finanzielle Unterstützung
Der Kanton Solothurn unterstützt Primarlehrkräfte finanziell, die am Didaktikum in Aarau die berufsbegleitende Ausbildung zur Sekundar- und Oberschullehrkraft (SEREAL) absolvieren.
Die Besoldung der Lehrkräfte, welche die SEREAL-Ausbildung gemäss der vorliegenden Verordnung absolvieren, haben Anspruch auf eine Besoldung gemäss Vollzugsverordnung, zum Lehrerbesoldungsgesetz vom
24. September 1996 ).
Die Gemeinden übernehmen die Besoldung für die effektiven Unterrichtslektionen. Der Kanton leistet an diese Kosten den Staatsanteil gemäss der Klassifikation der Einwohnergemeinden.
Die besoldete Entlastung der Lehrkräfte, maximal 30% der jeweiligen Besoldung, geht voll zu Lasten des Kantons.
Art. 3 Stellvertretungskosten
Die Stellvertretungskosten während den vollzeitlichen Kurswochen der Studierenden gehen zu Lasten des Kantons.
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Art. 4 Unterrichtsverpflichtung
Die auszubildenden Lehrkräfte verpflichten sich, während fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung an der solothurnischen Volksschule zu unterrichten.
Der Kanton schliesst entsprechende öffentlich-rechtliche Verträge ab.
II. Schlussbestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist befristet. Sie tritt auf den 1. August 1999 ) in Kraft und gilt für alle SEREAL-Studierenden bis und mit Studienbeginn 1. August 2001.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. bis 2
Art. 5 . )Verlängerung der Geltungsdauer
Die Verordnung gilt für alle SEREAL-Studierenden bis und mit Studienbeginn 1. August 2003.
Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 1999 unbenutzt abgelaufen.
- 21. August 2001 am 1. August 2001.
bis ) § 5 eingefügt am 21. August 2001.
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