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Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen
Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen RRB vom 3. November 1970
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
beschliesst:
1.
Die Bezirksschulkreise Balsthal und Grenchen erhalten die Bewilligung, innerhalb ihrer Bezirksschule versuchsweise progymnasiale Klassen zu führen.
2.
Der progymnasiale Zug schliesst an die fünfte Klasse der Primarschule an und umfasst 3 Jahreskurse. Schüler der sechsten Primarklasse dürfen nicht aufgenommen werden.
3.
Nach dem dritten Jahr tritt die Klasse nach Möglichkeit geschlossen auf Grund der Promotionsbestimmungen in die gymnasiale Abteilung der Kantonsschule über.
4.
Die Aufnahmeprüfung für den progymnasialen Zug findet zur gleichen Zeit, mit den gleichen Aufgaben und mit gleicher Bewertung statt wie für die erste Klasse des Gymnasiums Solothurn.
5.
Als Promotionsbedingungen gelten die für die entsprechende Klasse des Gymnasiums.
6.
Über Aufnahme und Promotion entscheiden die Bezirksschul-Pflegen auf Antrag der betreffenden Lehrer nach Anhörung des Rektors des Gymnasiums Solothurn und der Inspektoren.
7.
Als Inspektoren sind Professoren des Gymnasiums Solothurn zu wählen.
8.
Lehrplan, Stundentafel und Lehrmittel richten sich nach den zurzeit gültigen Bestimmungen für die ersten 3 Klassen des Gymnasiums.
9.
Die Richtzahl für die Klassengrösse beträgt 26 Schüler.
10.
Der Französischversuch in Grenchen ist weiterzuführen.
11.
Die Bezirksschul-Pflege teilt die Lehrer in Zusammenarbeit mit dem Rektor des Gymnasiums und mit dem Inspektorat zu.
12.
Die staatlichen Beiträge sind durch die Gesetzgebung für die Volksschule geregelt. 1
13.
Der Versuch beginnt im Frühjahr 1971 und dauert 4 ) Schuljahre.
14.
Im übrigen ist das Volksschulgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen massgebend.
15.
Das Erziehungs-Departement überwacht die Durchführung des Versuchs und erlässt die nötigen Verfügungen.
1) Mit RRB vom 4. Juli 1975 ist die Geltungsdauer um weitere 4 Jahre und mit Beschluss vom 22. Mai 1979 auf unbestimmte Zeit, bis zum Erlass des neuen Mittelschulgesetzes, verlängert worden.