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Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen
Vom 12.03.1990 (Stand 01.09.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und § 26 litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Abklärungsstelle
Das Departement für Bildung und Kultur bezeichnet eine kantonale Abklärungsstelle für schwere Sprachgebrechen (nachstehend Abklärungsstelle). Ihr gehören von Amtes wegen an: der Kantonsarzt, der kantonale Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen, der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes, regionale Inspektoren für Logopädie.
Art. 2 Aufgaben der Abklärungsstelle
Die Abklärungsstelle unterstützt das kantonale Schulinspektorat in Fragen der Behandlung von schweren Sprachgebrechen und Legasthenie. Sie beantragt der zuständigen IV-Kommission die Zuweisung der einzelnen Kinder zu spezialärztlichen Abklärungen.
Art. 3 Fachkräfte
Zur Behebung von Störungen der gesprochenen und der geschriebenen Sprache bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obligatorischen Schulzeit werden Logopäden eingesetzt.
Art. 4 Aufgaben des Logopäden
Dem Logopäden obliegen folgende Aufgaben:
Er klärt Sprachgebrechen ab;
er berät Eltern und Lehrer von Kindern mit Sprachgebrechen, Sprachstörungen, Sprechfehlern und Stimmstörungen;
er behandelt Kinder mit Sprachstörungen, in der Regel ab dem 5. Altersjahr;
er schlägt den Eltern weitere spezialärztliche oder psychologische Abklärungen vor;
er kann im Einverständnis mit den Schulbehörden in Kindergärten und Schulklassen Reihenuntersuchungen durchführen;
er führt über jedes Kind eine Kontrollkarte;
er erstellt zu Beginn eines Schuljahres nach Weisung des Kantonalen Schulinspektorates den Lektionsplan.
Art. 5 Lehrberechtigung
Die Lehrberechtigung als Logopäde richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000.
Art. 6 Amtssitz
Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten einen Amtssitz fest.
Art. 7 Anstellung des Logopäden
Die Anstellung erfolgt durch die für die Primarschule zuständige Schulgemeinde am Amtssitz, die Träger der Sonderschulen oder durch die Sonderschulheime.
Art. 8 …
Art. 9 b) Auszahlung
Die Besoldung der von den Gemeinden gewählten Logopäden wird vom Kanton monatlich ausbezahlt.
Die Besoldung der an den Sonderschulen tätigen Logopäden wird durch die Schulgemeinde der Sonderschule oder durch das Heim monatlich ausbezahlt.
Art. 10 …
Art. 11 Stellenplan
Die Unterrichtspensen der nicht vollamtlichen Logopäden werden zu Beginn eines Schuljahres im Rahmen des bewilligten Stellenplanes vom kantonalen Schulinspektorat festgelegt.
Art. 12 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material
Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Beschaffung von Lehrmitteln und Material sind Sache der für die Primarschule zuständigen Schulgemeinde am Amtssitz bzw. des Heimes.
Art. 13 Beitrag für auswärts wohnende Kinder
Die für die Beschaffung von Räumlichkeiten und Material verantwortliche Schulgemeinde am Amtssitz ist berechtigt, für auswärts wohnende Kinder von deren Schulgemeinde einen Beitrag an die Kosten für Räumlichkeiten, Lehrmittel und Material zu verlangen. Die Höhe der Beiträge wird vom Departement für Bildung Kultur festgelegt.
Art. 14 Freipraktizierende Logopäden
Freipraktizierende Logopäden werden für die effektiv erteilten Lektionen mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obligatorischen Schulzeit entschädigt.
Art. 15 …
Art. 16 Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut
Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000.
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 Inspektorat
Das Inspektorat obliegt dem kantonalen Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen und den regionalen Inspektoren für Logopädie.
Art. 22 Material, Lehrmittelentschädigung
Wenn Logopäden und Legasthenietherapeuten eigene Lehrmittel und eigenes Unterrichtsmaterial im Einvernehmen mit den Schulgemeinden selber beschaffen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Ansätze werden vom kantonalen Schulinspektorat festgesetzt.
Art. 23 Kosten
Der Kanton trägt die Gesamtkosten für
die Besoldung und Sozialleistungen der Logopäden;
die Besoldung und Sozialleistungen der Legasthenietherapeuten;
die Aufwendungen ausserkantonaler Therapiestellen.
Art. 24 Anwendbares Recht
Die Logopäden und Legasthenietherapeuten unterstehen der Gesetzgebung für die Lehrer an der Volksschule.
Art. 25 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Schreibschwächen vom 2. April 1971;
die Vollzugsbestimmungen über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Schreibschwächen vom 14. April 1972.
Art. 26 Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 28. Mai 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juni 1990.
GS 91, 628