413.811
Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die Übungsschulen der Lehrerbildungsanstalt
Vom 24. November 1965
1.
Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt dem Staat Solothurn für die praktische Ausbildung der Absolventen der Lehrerbildungsanstalt der Kantonsschule Solothurn Klassen ihrer Primar- und Sekundarschulen sowie der Allgemeinen Fortbildungsschule nach Massgabe dieses Vertrages zur Verfügung.
2.
Die Zahl der Übungsschulklassen richtet sich nach den Bedürfnissen der Lehrerbildungsanstalt. Sie wird von der Übungsschulkommission (Ziff. 7) bestimmt. Die Festsetzung der Zahl der Übungsschulklassen durch die Übungsschulkommission unterliegt der Zustimmung des Regierungsrates und ist dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Solothurn zur Kenntnis zu bringen.
3.
Die Übungsschulklassen stehen den Seminaristen pro Woche in der Regel an 2 Vormittagen zur Verfügung. An einem Vormittag dürfen an einer Klasse nicht mehr als 4 oder 5 Seminaristen unterrichten.
4.
Die Zuteilung der Seminaristen an die einzelnen Übungsschulen erfolgt im Einvernehmen mit dem Rektor der Lehrerbildungsanstalt durch den Vorsteher der Übungsschulen.
5.
Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt für die Übungsschulen die benötigten Schulzimmer mit Mobiliar, Einrichtungen, Lehrmitteln und Anschauungsmaterial, ferner, soweit nötig, Räumlichkeiten für Spezialunterricht (Arbeitsprinzip, Turnen und Handfertigkeit) zur Verfügung.
6.
Die Übungslehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag der Übungsschulkommission und im Einverständnis mit der Schulkommission aus der Lehrerschaft der Stadtschulen gewählt.
7.
Die Inspektion der Übungsschulen erfolgt durch den Kantonal- Schulinspektor. Die Aufsicht über die Übungsschulen wird durch eine Übungsschulkommission ausgeübt, welcher der städtische Schuldirektor, der Kantonalschulinspektor, der Rektor der Lehrerbildungsanstalt und ein Mitglied der Schulkommission, das auf deren Vorschlag vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Solothurn bezeichnet wird, angehören. Zu den Beratungen können auch Lehrer der Übungsschulen beigezogen werden.
8.
Der Regierungsrat kann über den Besuch der Übungsschulen durch die Lehramtskandidaten, die Stellung der Übungsschulen und die Rechte und Pflichten der Übungslehrer im Einvernehmen mit der Übungsschulkommission und der Schulkommission ein Regulativ erlassen.
9.
Die Übungslehrer werden durch die Einwohnergemeinde Solothurn besoldet. Der Staat entrichtet an die Übungslehrer eine persönliche Gehaltszulage, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
10.
Der Staat leistet an die Ergänzung der allgemeinen Lehrmittel und des Anschauungsmaterials sowie an den Ersatz von Einrichtungsgegenständen angemessene jährliche Beiträge nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite. Die Lehrmittel, das Anschauungsmaterial und die Einrichtungsgegenstände, die mit Staatsmitteln angeschafft wurden, sind Eigentum des Staates; die Übungslehrer führen darüber Inventar.
11.
In administrativer Hinsicht unterstehen die Übungsschulen und Übungslehrer den gleichen Organen wie die übrigen Stadtschulen und Stadtlehrer.
12.
Auf Antrag der Übungsschulkommission kann der Regierungsrat einzel nen Schulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten (Experimentierschulen), sofern die Schüler dadurch nicht benachteiligt werden. In allen im vorliegenden Vertrag nicht besonders genannten Punkten sind sonst die Übungsschulen den übrigen Primarschulen des Kantons gleichgestellt.
13.
Der Staat Solothurn zahlt der Einwohnergemeinde Solothurn für die Zurverfügungstellung der von den Übungsschulen beanspruchten Räumlichkeiten auf die Dauer von 25 Jahren eine jährliche Entschädigung, deren Höhe der Annuität eines Betrages von 247’000 Franken (=Mehrkosten für die durch die Übungsschulen bedingte Mehrkubatur des Klassentraktes und für das Mobiliar für die Seminaristen) unter Zugrundelegung des jeweiligen Zinssatzes der Solothurner Kantonalbank für erste Hypotheken und einer 25-jährigen Laufzeit entspricht. Die Entschädigung ist je auf Ende eines Kalenderjahres zahlbar, erstmals Ende 1965.
14.
An die Kosten der Wartung des Fegetzschulhauses zahlt der Staat Solothurn der Einwohnergemeinde Solothurn eine jährliche Entschädigung von 5000 Franken. Diese Entschädigung basiert auf dem bei Vertragsabschluss gültigen Lebenskostenindex von 220 Punkten (Berechnung nach Grundlage 1939 = 100). Sollte dieser Index 10 oder mehr Punkte steigen oder fallen, kann jede Vertragspartei nach dreimonatiger Voranzeige auf 1. Januar oder 1. Juli eine Anpassung der Entschädigung an den neuen Stand des Lebenskostenindexes verlangen. Die Geltendmachung dieser Anpassung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Entschädigung ist je auf Ende eines Kalenderjahres zahlbar, erstmals Ende 1965 pro rata temporis.
15.
Die Entschädigungen sind ab 1990 neu zu regeln.
16.
Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kredite für die in Ziffern 13 und 14 genannten Entschädigungen durch den Kantonsrat, rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1965/1966 in Kraft. Er dauert bis 30. April 1990 fest und bleibt nachher auf unbestimmte Zeit weiter in Geltung, sofern ihn nicht eine der vertragsschliessenden Parteien unter Beobachtung einer zweijährigen Frist auf 30. April kündigt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag vom 28. Februar/
14.
März 1917 mit der Änderung vom 3./4. März 1922 aufgehoben.