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Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen

Vom 30.06.1997 (Stand 01.08.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV) vom 15. Februar 19951 und gestützt auf §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 19092, auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 19633 und auf § 84 des Volksschulgesetzes vom 14. September 19694

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gymnasialen Maturitätslehrgänge an den kantonalen Mittelschulen.

Art. 1bis Schulversuche

Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

Art. 2 Zweisprachiger Maturitätslehrgang

Die kantonalen Mittelschulen können einen zweisprachigen Maturitätslehrgang anbieten, welcher der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)5 entspricht.

Das Departement entscheidet über die Führung von zweisprachigen Gymnasialklassen.

2. Fächerangebot

Art. 3 Maturitätsfächer

Die Schüler und Schülerinnen besuchen als Maturitätsfächer die Grundlagenfächer sowie nach ihrer Wahl ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach und verfassen eine Maturaarbeit.

Art. 4 Grundlagenfächer

Obligatorische Grundlagenfächer für alle Schüler und Schülerinnen sind:

  1. Deutsch;

  2. Französisch oder Italienisch;

  3. Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein;

  4. Mathematik;

  5. Biologie;

  6. Chemie;

  7. Physik;

  8. Geschichte/Staatskunde;

  9. Geografie;

  10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

Wer als zweite Landessprache Italienisch wählt, muss als dritte Sprache Französisch belegen.

Art. 5 Schwerpunktfächer

Aus dem folgenden Angebot ist ein Schwerpunktfach auszuwählen, das während der ganzen Ausbildungszeit zu belegen ist:

  1. Latein;

  2. Griechisch;

  3. Italienisch;

  4. Spanisch;

  5. Physik und Anwendungen der Mathematik;

  6. Biologie und Chemie;

  7. Wirtschaft und Recht;

  8. Bildnerisches Gestalten;

  9. Musik;

  10. Englisch.

Das Departement kann aus organisatorischen Gründen das Angebot an Schwerpunktfächern einschränken, insbesondere wenn ein Fach nur von wenigen Schülerinnen oder Schülern gewählt wird.

Art. 6 Ergänzungsfächer

Als Ergänzungsfächer im letzten Schuljahr werden angeboten:

  1. Physik;

  2. Chemie;

  3. Biologie;

  4. Anwendungen der Mathematik;

  5. Geschichte;

  6. Geografie;

  7. Philosophie;

  8. Religionslehre;

  9. Wirtschaft und Recht;

  10. Pädagogik/Psychologie;

  11. Bildnerisches Gestalten;

  12. Musik;

  13. Sport;

  14. Informatik.

Über die Durchführung von Ergänzungsfächern, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern belegt werden, entscheidet die Schulleitung.

Art. 7 Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches

Die Wahl eines Faches als Schwerpunktfach schliesst aus:

  1. die Wahl des Faches als Grundlagenfach;

  2. die Wahl des Faches als Ergänzungsfach.

Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten und Sport als Ergänzungsfach aus.

Art. 8 Weitere ordentliche Fächer

Weitere ordentliche Fächer sind:

  1. Religion oder Ethik;

  2. Informatik;

  3. Sport;

  4. Wirtschaft und Recht.

Art. 8bis Unterrichtssprache

An den Mittelschulen ist der Unterricht in der Standardsprache zu erteilen.

In den zweisprachigen Maturitätslehrgängen wird der Unterricht in ausgewählten Fächern in der Immersionssprache erteilt.

Art. 9 Selbständiges Arbeiten, Interdisziplinarität und überfachliche Kompetenzen

Die Schüler und Schülerinnen entwickeln bis zum Abschluss des Bildungsgangs die Kompetenzen für die selbständige Organisation ihres Arbeits- und Lernprozesses, ihre interdisziplinäre Methodenkompetenz sowie die weiteren überfachlichen Kompetenzen.

Die Förderung der Selbständigkeit, des interdisziplinären Lernens und der überfachlichen Kompetenzen obliegt allen Fächern. Die zur Vermittlung geeigneten Gefässe werden durch die Schulleitung festgelegt.

Art. 10 Freikurse

Die Schulen legen im Rahmen des vorgegebenen Kostendaches die Freikursangebote fest.

Art. 11 Sonderveranstaltungen

Sonderveranstaltungen, wie Studientage, Studienwochen, Spezialwochen, Projektwochen, Wirtschafts- und Sozialpraktika, Klassenaustausche, Kontakte zu ausländischen Schulen, ergänzen das durch die Stundentafel definierte Angebot. Die Sonderveranstaltungen werden im Rahmen der verfügbaren Kredite schulintern geregelt.

Art. 12 Maturaarbeit

Die Schüler und Schülerinnen müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Die Mittelschulkonferenz erlässt Weisungen über die Abfassung und Bewertung der Maturaarbeit und, im Falle von Gruppenarbeiten, über die Grösse der Gruppe und wie die Anteile der einzelnen Schüler und Schülerinnen festgestellt und beurteilt werden.

3. Stundentafeln und Lehrpläne

Art. 13 Stundentafel

Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln.

Art. 14 Lehrpläne

Das Departement für Bildung und Kultur erlässt den kantonalen Lehrplan für das Gymnasium.

Art. 15 Besoldungswirksame Lektionen

Für den vierjährigen Maturitätslehrgang stehen den Schulen pro Klasse im Durchschnitt höchstens 156 Jahreswochenstunden für den ordentlichen Unterricht und für die Freifächer (ohne Instrumentalunterricht und Kunstbetrachtung) zur Verfügung.

Bei Klassen mit verschiedenen Schwerpunktfächern kann die Zahl der besoldungswirksamen Lektionen um höchstens drei Jahreswochenstunden pro Jahr erhöht werden.

4. Schulorganisation

Art. 16

Art. 17 Information und Beratung

Die Schulleitungen sorgen für eine umfassende Information der abgebenden Schulen und der Öffentlichkeit über die Ausbildungsmöglichkeiten an den Gymnasien.

Die Schulen unterstützen die Schüler und Schülerinnen bei der Wahl ihres Ausbildungsganges und ihrer späteren Studienrichtung.

Art. 18 Weiterbildung der Lehrpersonen

Die Schulen organisieren im Rahmen der verfügbaren Kredite die notwendigen Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 19 Schülerzuweisung

Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1998 in Kraft. Sie gilt aufsteigend für alle Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den vierjährigen Ausbildungsgang zur Maturität beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Für die höheren Klassen ist bis 31. Januar 2002 das bisherige Recht massgebend.

Art. 21

Art. 22

Art. 23 Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 27. April 2010

Die Änderung der §§ 3, 6–8 und 15 gilt für alle Klassen, die ab 2010 den Maturitätslehrgang beginnen.

Die Einspruchsfrist ist am 11. September 1997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 19. September 1997.

GS 94, 202