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Schulgelder von Mittelschülern aus Kantonen, welche nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen

Vom 04.03.1975 (Stand 04.03.1975)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 9. August 1909

beschliesst :

Art. 1

Bisherige und neueintretende ausserkantonale Schüler, die nicht unter das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Schülern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen fallen und im Schuljahr 1975/1976 eine solothurnische Mittelschule auf eigene Kosten besuchen, können diese bis zum Abschluss der Ausbildung besuchen. Die Eltern haben für das Schuljahr 1975/1976 das Schulgeld nach folgenden Ansätzen zu entrichten: für das ganze Schuljahr 1800 Franken, für das letzte Semester der Abteilungen Gymnasium, Oberrealschule oder Wirtschaftsgymnasium 900 Franken.

Art. 2

Ausserkantonale Schüler, die nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen, werden ab Schuljahr 1976/1977 in Mittelschulen des Kantons Solothurn nur aufgenommen, wenn die Eltern vor Beginn des Schuljahres schriftlich erklären, während der ganzen Dauer der Ausbildung in einer Mittelschule des Kantons Solothurn das Schulgeld nach den Ansätzen des Regionalen Schulabkommens zu bezahlen.

Art. 3

Für ausserkantonale Schüler, die im laufenden Schuljahr eine solothurnische Mittelschule besuchen und für die ihr Wohnsitzkanton das Schulgeld bisher übernommen hat, die aber nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen, wird dem Wohnsitzkanton das Schulgeld nach den Ansätzen des Regionalen Schulabkommens in Rechnung gestellt.

Art. 4

Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen werden beauftragt, dem Erziehungs-Departement eine Liste aller Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz oder mit Aufenthalt im Kanton Solothurn allein zum Zweck des Schulbesuches einzureichen.

Art. 5

Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen haben jeweils bis spätestens 2 Monate nach Semesterbeginn die Zahl der ausserkantonalen Schüler, versehen mit den notwendigen Angaben, dem Erziehungs-Departement zu melden. Einzug und Überweisung der Schulgelder nach Ziffer 1 und 2 erfolgen durch die Schulen.

Art. 6

Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere Ziffer Il des Regierungsratsbeschlusses vom 5. März 1968 über Schulgelder und Gebühren nach § 13 des Kantonsschulgesetzes vom 29. August 1909 werden aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses sowie der Regierungsratsbeschluss vom 29. Juni 1973 über die Neufestsetzung der Einschreibegebühr bleiben anwendbar.

Art. 7

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abmachungen sowie das Inkrafttreten des Regionalen Schulabkommens auf Beginn des Schuljahres 1975/1976.

GS 86, 591