414.446.3
Reglement für den Übertritt von Schülern der Bezirksschule Schönenwerd an das Gymnasium der Kantonsschule Olten
Vom 22.01.1990 (Stand 01.02.1990)
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn
gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
verfügt:
Art. 1
Schüler der 3. Klasse des Sonderzuges der Bezirksschule Schönenwerd werden prüfungsfrei in die 5. Klasse des Gymnasiums der Kantonsschule Olten aufgenommen, wenn sie
in einem Zwischenzeugnis Ende Mai als Jahresleistung der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Französisch, Latein und Mathematik einen Gesamtnotendurchschnitt von wenigstens 4,8 erreichen;
von der Lehrerkonferenz der Bezirksschule Schönenwerd eindeutig empfohlen werden.
Art. 2
Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 1. Februar 1990
GS 91, 618