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Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn
Vom 10.05.2004 (Stand 01.08.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
beschliesst:
1. Durchführung der Prüfungen
Art. 1 Organisation
Die Maturitätsprüfungen stehen unter der Leitung des Rektors beziehungsweise der Rektorin und werden in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Schüler und Schülerinnen in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Art. 2 Zeitpunkt
Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien statt.
In Prüfungsfächern, die nicht bis zum Ende der Schulzeit unterrichtet werden, werden die Maturitätsprüfungen nach Abschluss des betreffenden Fachunterrichts durchgeführt. Diese Prüfungen finden zu Beginn des letzten Schuljahres statt.
Art. 3 Zulassung
Zu den Prüfungen, die am Ende des letzten Ausbildungsjahres abgenommen werden, werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht und eine Maturaarbeit verfasst haben.
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Wer zweimal eine Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung zugelassen.
Art. 4 Verhinderung
Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben ein Arztzeugnis vorzulegen und werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 5 Maturitätsfächer
Für das Bestehen der Maturitätsprüfung entscheiden die Leistungen in folgenden Fächern:
den zehn Grundlagenfächern;
dem gewählten Schwerpunktfach;
dem gewählten Ergänzungsfach;
der Maturaarbeit.
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Art. 6 Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
Grundlagenfächer sind:
Deutsch;
Französisch oder Italienisch;
Italienisch oder Französisch oder Englisch oder Latein;
Mathematik;
Biologie;
Chemie;
Physik;
Geschichte;
Geografie;
Bildnerisches Gestalten oder Musik.
Schwerpunktfächer sind:
Latein;
Griechisch;
Italienisch;
Spanisch;
Physik und Anwendungen der Mathematik;
Biologie und Chemie;
Wirtschaft und Recht;
Bildnerisches Gestalten;
Musik.
Ergänzungsfächer sind:
Physik;
Chemie;
Biologie;
Anwendungen der Mathematik;
Geschichte;
Geografie;
Philosophie;
Religionslehre;
Wirtschaft und Recht;
Pädagogik/Psychologie;
Bildnerisches Gestalten;
Musik;
Sport;
Informatik.
Die Wahl desselben Fachs als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach ist ausgeschlossen. Überdies schliesst die Wahl von Musik als Schwerpunktfach die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus.
Art. 7 Zählende Noten
Für die Maturitätsnoten zählen Erfahrungsnoten und Prüfungsnoten. Die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und deren Präsentation bewertet.
Art. 8 Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnoten werden wie folgt berechnet:
In den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach zählt die letzte Zeugnisnote als Erfahrungsnote.
Die Erfahrungsnote im Grundlagenfach Musik entspricht dem auf ganze und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im
Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach Musik entspricht dem arithmetischen Mittel aus der letzten Zeugnisnote im Fach Musik und der Note im Instrumentalunterricht.
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Art. 9 Sonderfälle
Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten von Schülern und Schülerinnen, welche aus einer anderen Schule im Verlaufe des dritten Ausbildungsjahres an die Kantonsschule übertreten, trifft die Schulleitung eine Sonderregelung.
Art. 10 Maturitätsnoten von Fächern ohne Prüfung
In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wird, entsprechen die Maturitätsnoten den Erfahrungsnoten.
Art. 11 Prüfungsfächer
Folgende Fächer werden geprüft:
Deutsch;
Französisch oder Italienisch;
die zweite Fremdsprache (Grundlagenfach);
Mathematik;
Schwerpunktfach;
Biologie oder Chemie oder Physik;
Geschichte oder Geografie.
Art. 12 Prüfungsart
Geprüft wird in den Fächern
Deutsch: schriftlich und mündlich;
Französisch oder Italienisch: schriftlich;
zweite Fremdsprache (Grundlagenfach): schriftlich oder mündlich oder erste Fremdsprache: mündlich;
Mathematik: schriftlich und mündlich;
Schwerpunktfach: schriftlich und mündlich;
Biologie oder Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich;
Geschichte oder Geografie: schriftlich oder mündlich.
Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsfächer nach Absatz 1 Buchstabe c. Die Schüler und Schülerinnen können das Prüfungsfach nach Absatz 1 Buchstaben f und g wählen, wobei jeweils jährlich die Schulleitung festlegt, ob Biologie oder Chemie geprüft wird.
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Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart in den Fächern nach Absatz 1 Buchstaben c, f und g. Mindestens fünf Prüfungen müssen schriftlich sein.
In den Schwerpunktfächern Musik und Bildnerischem Gestalten wird schriftlich und mündlich-praktisch geprüft.
Art. 13 Information über das Prüfungsverfahren
Spätestens zwei Monate vor einer Prüfung muss die Fachlehrperson die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsverfahren orientieren.
Art. 14 Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach Deutsch vier Stunden, in allen übrigen Fächern drei Stunden.
Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrpersonen ausgearbeitet und den Experten und Expertinnen rechtzeitig zur Genehmigung vorgelegt.
Im Einverständnis mit der Schulleitung legen die Fachschaftskonferenzen zusammen mit den Experten oder Expertinnen die erlaubten Hilfsmittel fest.
Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die Prüfungsarbeiten. Diese sind den Experten und Expertinnen rechtzeitig zuzustellen, so dass sie sich ebenfalls ein Bild über die Arbeiten machen können. Die Noten werden von der Fachlehrperson gemeinsam mit dem Experten oder der Expertin festgelegt.
Art. 15 Mündliche Prüfungen
Die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat oder Kandidatin 15 Minuten.
Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.
Art. 16 Mündlich-praktische Prüfungen
Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich-praktische Prüfung eine halbe Stunde. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Instrumentalvortrag oder Sologesang.
Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten umfasst die mündlich-praktische Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden, eine mündliche Präsentation der Arbeiten von 15 Minuten und eine mündliche Prüfung von 15 Minuten.
Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation und des Instrumentalvortrages schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.
Art. 17 Strittige Fälle
In allen Fällen, in denen sich Fachlehrperson und Experte oder Expertin über die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Maturitätskommission.
Art. 18 Prüfungsnoten
Die Noten der schriftlichen und der mündlichen beziehungsweise der mündlich-praktischen Prüfungen werden in ganzen und halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.
Die Prüfungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten des schriftlichen und des mündlichen oder des mündlich-praktischen Examens. Die Note wird nicht gerundet.
Wird nur schriftlich oder mündlich geprüft, zählt die Note als Prüfungsnote.
Art. 19 Maturitätsnoten von Fächern mit Prüfung
In den Maturitätsfächern mit Prüfung entsprechen die Maturitätsnoten dem auf halbe und ganze Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Liegt es genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet.
Art. 20 Bestehen der Prüfung
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den zwölf Maturitätsfächern und der Maturaarbeit
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden; und
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Maturitätsprüfung nicht bestanden.
Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich weigern, eine von ihnen verlangte bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen, wird die Maturität nicht erteilt.
Art. 21 Entscheid
Der Entscheid über die Erteilung des Maturitätszeugnisses wird auf Antrag der Fachlehrpersonen und der Experten und Expertinnen von der Maturitätskommission gefällt.
Nach der Sitzung eröffnet der Rektor beziehungsweise die Rektorin oder die Klassenlehrperson die Ergebnisse im Namen der Maturitätskommission. Die Schüler und Schülerinnen sind im Besitz der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung.
Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die erhaltenen Noten einzusehen.
Art. 22 Maturitätsausweis
Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Artikel 20 der Verordnung der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995.
Zusätzlich im Maturitätszeugnis aufgeführt wird das Thema der Maturaarbeit.
Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin werden vollständig absolvierte fakultative Kurse ins Maturitätszeugnis eingetragen.
Art. 23 Rechtsmittel
Gegen Entscheide aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von zehn Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde geführt werden.
2. Wiederholung der Maturitätsprüfung
Art. 24 Zulassung
Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat oder von ihr ausgeschlossen worden ist, kann erst zur Maturitätsprüfung des folgenden Jahres wieder zugelassen werden.
Art. 25 Repetition des letzten Schuljahres, Berechnung der Erfahrungsnoten und der Maturitätsnoten
Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Maturitätsprüfung nur nach Repetition des ganzen letzten Jahres wiederholen. Eine weitere Maturaarbeit kann verfasst werden, sofern die erste ungenügend war.
Wird gegen die Nichterteilung des Maturitätszeugnisses Beschwerde geführt, so ist der Unterricht auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu besuchen.
Die Erfahrungsnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch oder Italienisch oder Latein, Mathematik, Physik und Geschichte sowie die Erfahrungsnoten im Schwerpunktfach stützen sich ausschliesslich auf das Repetitionsjahr.
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Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Geschichte oder Geografie ungenügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung in diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note dieser Nachprüfung und der Erfahrungsnote.
Ist die Maturitätsnote im geprüften Fach Biologie oder Chemie oder Physik ungenügend, kann der Kandidat oder die Kandidatin eine Nachprüfung in diesem Fach absolvieren. Die Maturitätsnote ergibt sich aus der Note dieser Nachprüfung und der Erfahrungsnote.
Die Schulleitung regelt die Prüfungsmodalitäten der Nachprüfungen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
§ 2, Absatz 1 wird erstmals auf die Maturitätsprüfungen 2005 angewendet.
§ 11, Buchstaben f und g und § 12, Absatz 1, Buchstaben f und g werden erstmals auf die Maturitätsprüfungen (Vormatura) 2005 angewendet.
§ 11, Buchstabe c und § 12, Absatz 1, Buchstaben b und c sowie Absatz 3 und 4 werden erstmals auf die Maturität 2006 angewendet.
Art. 27 Aufhebung geltenden Rechts
Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Erteilung der Maturität an den Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Maturitätsverordnung) vom 17. März 1998 sind aufgehoben.
Art. 28 Schulversuche
Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
Art. 29 Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 27. April 2010
Die Änderung der §§ 5, 6, 8, 12, 22 und 25 gilt für alle Klassen, die ab 2010 den Maturitätslehrgang beginnen.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
GS 99, 108