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Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn

414.483.1 Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn Vf der Rektorenkonferenz der Mittelschulen vom 22. November 1994

Die Rektorenkonferenz der Mittelschulen des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 der Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar 1 und die Diplommittelschule Solothurn vom 22. November 1994 )

verfügt:

Art. 1 Entschuldigungen

Entschuldigungen sind sofort nach der Rückkehr den Fachlehrkräften beziehungsweise dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin vorzulegen.

Die Lehrkräfte bestätigen durch ihre Visa, dass sie die Entschuldigungen als begründet anerkennen beziehungsweise nicht akzeptieren.

Bei Uneinigkeit unter der Fachlehrerschaft entscheidet die Klassenkonferenz. Diese wird vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin einberufen.

Art. 2 Dispensation

Der Fachlehrer oder die Fachlehrerin kann einen Schüler oder eine Schülerin von einer einzelnen Stunde dispensieren. Der Schüler oder die Schülerin weist die Entschuldigung bei nächster Gelegenheit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin vor.

Art. 3 Kontingent

a) Allgemeines 1 Die Dispensation im Rahmen des Kontingents der frei verfügbaren Halbtage muss unter Angabe des Grundes eine Woche vorher dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin und allen betroffenen Fachlehrkräften schriftlich auf dem Dispensationsformular vorgelegt und von ihnen visiert werden.

Kann ein Fachlehrer persönlich nicht erreicht werden, muss er mindestens

Tage vor der Absenz schriftlich oder telefonisch informiert werden.

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Art. 4 b) Anzahl Halbtage

Pro Woche können höchstens 2 Halbtage bezogen werden. Für länger dauernde Dispensationen und in ausserordentlichen Fällen, für die ein schriftliches Gesuch eingereicht werden muss, ist der Rektor oder die Rektorin zuständig. Er oder sie bestimmt, um wieviel die Anzahl der frei verfügbaren Halbtage reduziert wird.

Nicht bezogene Halbtage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden.

Art. 5 c) Weitere Absenzen

Am Tag vor Ferienbeginn sowie am Tag des Schulbeginns kann das Kontingent nicht beansprucht werden.

Nicht dem Kontingent belastet werden Absenzen aus folgenden Gründen: Krankheit, Todesfall in der Familie (Eltern, Grosseltern, Geschwister), Umzug der Familie, des Schülers oder der Schülerin, offizielle amtliche Vorladungen (Militär, Gericht), Sonderarbeiten für die Schule (Orchester, Chor usw.).

Weitere über das Kontingent hinausgehende Dispensationen werden nicht erteilt. Vorbehalten bleibt § 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung.

Art. 6 d) Reduktion des Kontingents

Fällt ein Schüler oder eine Schülerin durch häufige Kurzabsenzen auf, so kann die Klassenkonferenz beschliessen, dem betreffenden Schüler oder der Schülerin das Kontingent zu reduzieren.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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