414.62

Verordnung über die Unterrichtssprache an den Mittelschulen

Vom 24.01.1983 (Stand 01.08.2002)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Kantonsschule vom 29. August 1909

beschliesst:

Art. 1

An den Mittelschulen ist der Unterricht im Klassenverband in Schriftdeutsch zu erteilen.

Art. 2

In den Fächern Hauswirtschaft, Instrumentalunterricht, Singen, Turnen, Werken und Zeichnen kann Dialekt gesprochen werden. Theorieunterricht im Klassenverband ist in Schriftsprache zu erteilen.

Art. 3

Die Mittelschulkonferenz erlässt soweit notwendig ergänzende Vorschriften.

Art. 4

Die Rektorate der Kantonsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 5

Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 27. Januar 1983.

GS 89, 254