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Verordnung über den Religionsunterricht an den Kantonsschulen

Vom 27.04.1973 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt:

  1. für Schüler der ersten bis dritten Klasse des Gymnasiums;

  2. für Schüler des Kindergärtnerinnenseminars;

  3. für Schüler der Diplommittelschule;

  4. für Schüler der Handelsschule;

  5. für Schüler der Verkehrsschule;

  6. für Schüler, die sich am 1. August 1998 in einer fünften oder höheren Klasse des Gymnasiums befinden;

  7. für Schüler, die sich am 1. August 1998 in einer zweiten oder höheren Klasse der Oberrealschule oder des Wirtschaftsgymnasiums befinden.

Art. 1bis Grundsatz

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, soweit die Stundentafel keine andere Regelung vorsieht. Er ist von den Schülern der betreffenden Konfession zu besuchen, soweit sie nicht im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dispensiert worden sind.

Art. 2 Dispensationsgesuche

Gesuche um Dispensation sind einzeln und schriftlich an den zuständigen Rektor zu richten.

Die Verfügung des Rektors über das Gesuch ist dem Gesuchsteller zu eröffnen. Wird das Gesuch abgelehnt, hat die Eröffnung schriftlich zu erfolgen.

Art. 3 Gesuchsteller

Für Schüler, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben, hat deren gesetzliche Vertretung das Gesuch zu stellen.

Schüler, die das sechzehnte Altersjahr vollendet haben, stellen das Gesuch selbst. Der Rektor gibt der gesetzlichen Vertretung im Sinne einer Orientierung von der Dispensation Kenntnis.

Art. 4 Gesuche auf Schulbeginn
a) Frist

Im letzten Quartal des Schuljahres setzen die Rektoren eine angemessene Frist fest, innert der die Dispensationsgesuche für das nächste Schuljahr einzureichen sind.

Für neu in die Kantonsschule eintretende Schüler ist das Gesuch innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Eintritt zu stellen.

Art. 5 b) Behandlung

Für Gesuche, die während der Fristen nach § 4 eingereicht werden, ist eine Begründung nicht zu verlangen; sie sind ohne weiteres zu bewilligen.

Art. 6 Gesuche im Laufe des Schuljahres

Gesuche, die im Laufe des Schuljahres gestellt werden, sind zu bewilligen:

  1. wenn der Schüler im Laufe des Schuljahres das sechzehnte Altersjahr vollendet hat und sich infolgedessen auf die eigene Entscheidungsbefugnis beruft;

  2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch des Religionsunterrichtes bis zum Schluss des Schuljahres den Schüler in einen Gewissenskonflikt bringen würde.

Bewilligungen nach litera a sind auf Ende des laufenden Semesters, solche nach litera b mit sofortiger Wirkung zu erteilen.

Art. 7 Dauer der Dispensation

Eine Dispensation nach § 3 Absatz 1 gilt, bis der Schüler das sechzehnte Altersjahr vollendet.

Dispensationen nach § 3 Absatz 2 gelten jeweils für ein Schuljahr. Für das folgende Schuljahr ist ein neues Gesuch zu stellen. Die Verlängerung der Dispensation ist der gesetzlichen Vertretung des Schülers nicht mitzuteilen.

Art. 8 Orientierung

Die Rektoren sorgen dafür, dass Eltern und Schüler in angemessener Weise über die Dispensationsordnung orientiert werden. Die Orientierung ist insbesondere vorzunehmen für Schüler, die neu in die Kantonsschule eintreten, und für solche, die vor der Vollendung des sechzehnten Altersjahres stehen.

Art. 9 Weiterzug

Verfügungen des Rektors können innert 10 Tagen an das Departement für Bildung und Kultur weitergezogen werden.

Art. 9bis Kommissionen für den Religionsunterricht

Die zuständigen Instanzen der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn können je eine Kommission für den Religionsunterricht an den Kantonsschulen bestellen, die bei der Wahl von Religionslehrkräften angehört wird und die Religionslehrer bei ihrer Arbeit unterstützt und berät.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Regulativ über die Dispensation vom Besuch des konfessionellen Religionsunterrichtes an der Kantonsschule vom 15. Januar 1914 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. April 1973 in Kraft.

GS 86, 133