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Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an den Kantonsschulen

Vom 26.10.1976 (Stand 01.08.2002)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Studienwochen dienen der vertieften Bearbeitung von Lehrgegenständen im Rahmen des Ausbildungsganges der betreffenden Abteilung. Sie sind reguläre und obligatorische Schulanlässe im Sinne von § 1 der Absenzen- und Disziplinarordnung der Kantonsschulen vom 14. Mai 1976.

Art. 2 Form der Durchführung

Die Studienwochen werden klassenweise oder nach Neigungsgruppen durchgeführt.

Sie können am Schulort oder auswärts abgehalten werden.

Art. 3 Dauer

Eine Studienwoche umfasst ein Programm von 4 bis 6 Tagen.

Art. 4 Zeitliche Festsetzung

Die zeitliche Festsetzung der Studienwochen obliegt dem zuständigen Rektorat im Einvernehmen mit der Schulleitung.

Art. 5 Planung und Genehmigung innerhalb der Abteilung

Die Gesamtplanung der Studienwochen und die Genehmigung der Projekte innerhalb einer Abteilung ist Sache des Rektorates.

Der Rektor bestimmt die Leiter. Je nach Thema und Grösse der Gruppe können 1 oder 2 Lehrer als Leiter eingesetzt werden.

Art. 6 Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen

Für die Planung und Durchführung der einzelnen Studienwochen sind die Leiter verantwortlich. Sie reichen ihr Projekt auf den im Terminkalender ihrer Abteilung vorgesehenen Zeitpunkt dem zuständigen Rektorat ein.

Zur Behandlung von Spezialfragen können die Leiter mit dem Einverständnis des zuständigen Rektors stunden- oder tageweise weitere Lehrer oder aussenstehende Persönlichkeiten beiziehen. Allfällige Kosten, die daraus entstehen, sind ins Budget der betreffenden Studienwoche aufzunehmen.

Art. 7 Beiträge des Kantons

Der Kanton leistet an die Studienwochen Beiträge. Die Zuteilung erfolgt durch die Schulleitung.

Die Ansätze für die Entschädigung der Leiter werden vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.

Art. 8 Beiträge der Schüler

Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Mittelschulkonferenz setzt hiefür Minimal- und Maximalansätze fest.

Art. 9 Abrechnung und Berichterstattung

Nach Abschluss der Studienwochen haben die Leiter einzureichen:

  1. innerhalb eines Monats die Abrechnung an die Verwaltung;

  2. innerhalb von 3 Monaten einen schriftlichen Bericht an das zuständige Rektorat.

2. Besondere Bestimmungen

Art. 10 Maturitätsabteilungen und Handelsschule

Am Gymnasium, an der Oberrealschule, am Wirtschaftsgymnasium und an der Handelsschule werden jährlich mit einem Jahrgang der Oberstufe, und zwar in der Regel mit den zweitobersten Klassen (siebte Klasse des Gymnasiums, vierte Klasse der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums, dritte Klasse der Handelsschule) Studienwochen durchgeführt.

An der Verkehrsschule werden mit den 2. Klassen Studienwochen durchgeführt.

Art. 11 Unter- und Oberseminar

Im Rahmen der auslaufenden Ausbildungsgänge zum Primarlehrer oder zur Primarlehrerin des Unter- und des Oberseminars werden während des Unterseminars- fünf, während des Oberseminars zwei Studienwochen durchgeführt.

Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.

Art. 12 Kindergärtnerinnenseminar

Während des auslaufenden Ausbildungsgangs zum Kindergärtner oder zur Kindergärtnerin am Kindergärtnerinnenseminar werden 5 Studienwochen durchgeführt.

Die Studienwochen sind mehrheitlich am Schulort durchzuführen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung geltender Bestimmungen

Alle widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. April 1977 in Kraft.

GS 87, 123