414.694.1
Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn
414.694.1 Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn RRB vom 22. März 1977
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909
beschliesst :
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kantonsschule Solothurn.
Art. 2 Bezeichnungen
Ausflüge und Reisen von Klassen während der obligatorischen Schulzeit werden als Schulreisen, von Klassen nach der obligatorischen Schulzeit als Wanderungen bezeichnet.
Art. 3 Schulreisen
a) Dauer Die Schulreisen dauern einen Tag. Im neunten Schuljahr können sie 2 Tage umfassen.
Art. 4 b) Beiträge
Der Kanton gewährt im Rahmen des mit dem Voranschlag bewilligten Kredites Beiträge an die Schulreisen.
Art. 5 Wanderungen
a) Dauer Die Wanderungen dauern einen Tag.
Art. 6 b) Obligatorium
Im zehnten und im elften Schuljahr werden Wanderungen in der Regel, im zwölften und im dreizehnten Schuljahr nach Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durchgeführt.
Art. 7 c) Beiträge
An die Wanderungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.
Art. 8 d) Lehrerbildungsanstalt
An der Lehrerbildungsanstalt werden keine Wanderungen durchgeführt.
Art. 9 Schülerbeiträge
Die Rektorenkonferenz erlässt Richtlinien über die Höhe der Reisekosten.
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Art. 10 Bildungsreisen
Die Wanderungen sowie die Schulreisen im neunten Schuljahr können durch Beschluss der zuständigen Abteilungskonferenz durch eine Bildungsreise ersetzt werden.
Art. 11 Aufhebung geltender Bestimmungen
Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Ziffern 14, 15, 17, 21-24, 34 der Schulreiseordnung vom 13. April 1965 werden aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 16. April 1977 in Kraft.
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